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Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 8 Seiten
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Gesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Zwingende Bestimmungen anderer Erlasse des Bundes und der Kantone bleiben vorbehalten.
Variante 2 zu Art. 15:
Art. 15 Abweichungen
Vorschriften der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sowie Regelungen in Einzel- oder Gesamtarbeitsverträgen dürfen von den Vorgaben nach den Artikeln 5–13 nur zugunsten der Arbeitnehmenden abweichen.
3. Abschnitt: Gesamtarbeitsverträge
Art. 16
1Die Arbeitgeber und ihre Verbände müssen mit den Arbeitnehmerverbänden der in der Pflege tätigen Personen Verhandlungen zum Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrags führen.
2Sie müssen die Öffentlichkeit jährlich über den Stand der Verhandlungen informieren.
4. Abschnitt: Vollzug
Art. 17 Aufgaben der Kantone
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 41 ArG9.
Art. 18 Aufgaben des Bundes
1Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen.
2Die Aufgaben des Bundes obliegen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 19 Klagerecht der Arbeitnehmerverbände
Organisationen, die seit mindestens zwei Jahren bestehen und nach ihren Statuten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen von Arbeitnehmenden wahren, haben ein selbstständiges Klagerecht auf Feststellung einer Verletzung dieses Gesetzes.
Art. 20 Verwaltungssanktionen
1Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde kann bei Verstössen gegen die Artikel 5–13 eine Verwaltungssanktion bis 30 000 Franken aussprechen.