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Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 8 Seiten

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Art. 12 Anrechnung und Ausgleich von Bereitschafts- und Pikettdienst Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Bereitschafts- und Pikettdienst als Arbeitszeit gelten und wie diese Dienste auszugleichen sind.

Art. 13 Ankündigung von Dienstplänen und Bereitschafts- und

Pikettdiensten

1Dienstpläne einschliesslich der geplanten Pikett- und Bereitschaftsdienste müssen den Arbeitnehmenden mindestens vier Wochen im Voraus angekündigt werden.

2Müssen Arbeitnehmende Einsätze in Abweichung von den angekündigten Dienstplänen leisten, so haben sie Anspruch auf einen zusätzlichen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich im Umfang von 25–50 Prozent des geleisteten Einsatzes. Der Ausgleich muss, sofern es betrieblich möglich ist, in Form von Ausgleichsruhezeit erfolgen.

3Der Bundesrat kann eine längere Mindestankündigungsfrist als nach Absatz 1 festlegen, sofern dies erforderlich ist, um den Schutz der Arbeitnehmenden zu erhöhen und ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern.

4Er legt den Ausgleich nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Frist fest, innerhalb deren die Abweichungen angekündigt werden.

5Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a. Personen, die sich gemäss ihrem Arbeitsvertrag freiwillig und generell für ausserplanmässige Einsätze zur Verfügung stellen und hierfür eine pauschale Abgeltung erhalten;

b. Arbeitnehmende, die über Verleiher nach dem AVG8 beschäftigt werden.

Art. 14 Anhörung der Sozialpartner

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften, die nach den Artikeln 5–9, 12 und 13 in seinen Kompetenzbereich fallen, nach Anhörung der Sozialpartner.

Variante 1 zu Art. 15:

Art. 15 Abweichungen

1Von den in den Artikeln 5–13 geregelten Arbeitsbedingungen kann zugunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden; zu ihren Ungunsten kann davon nur im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abgewichen werden, die:

a. zu sämtlichen in den Artikeln 5–13 genannten Arbeitsbedingungen eine Regelung enthalten; und

b. von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen der Branche, der Region oder des Betriebs unterzeichnet sind.

8 SR 823.11