Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten

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Das Berufsprofil der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt und ist heute in vielen Spitälern der Schweiz fest etabliert. Allerdings gibt es aktuell noch kein schweizweit einheitliches Berufsverständnis für die Tätigkeiten von Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN. Gleiches gilt für den Masterstudiengang in Pflegewissenschaften, der von den universitären Hochschulen und den Fachhochschulen seit über zehn Jahren angeboten wird, aber in Folge einer fehlenden Regelung im GesBG anders als der Bachelor-Studiengang nicht zu schweizweit einheitlichen Abschlusskompetenzen führt.

Mit der vorgeschlagenen Verankerung des Masters in Advanced Practice Nursing im GesBG sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die berufsspezifischen Kompetenzen der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN in der Gesundheitsberufekompetenzverordnung60 festzulegen. Die mit der Regelung im GesBG einhergehende Akkreditierung der Studiengänge

– und der damit verbundene Eingriff in die Hochschulautonomie – soll nicht nur die Ausbildungen vereinheitlichen, sondern auch für die Gesundheitseinrichtungen mehr Transparenz bezüglich der beruflichen Qualifikationen der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN schaffen. Nur so können die Gesundheitseinrichtungen die Absolventinnen und Absolventen der verschiedenen Bildungsgänge im Bereich Pflege adäquat und gemäss ihren Kompetenzen und Fähigkeiten einsetzen. Ein kompetenzgerechter Einsatz ist ein wichtiges Element der Arbeitszufriedenheit und damit der Berufsverweildauer. Schliesslich bilden geregelte Kompetenzen eine wichtige Voraussetzung, um zu prüfen, ob gewisse Leistungen von Pflegexpertinnen und Pflegeexperten APN über die Obligatorische Krankenversicherung abgerechnet werden können sollen.

Nicht bundesgesetzlich geregelt werden hingegen die forschungsorientierten Masterabschlüsse in Pflegewissenschaften. Deren Ausgestaltung fällt weiterhin ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der universitären Hochschulen und der Fachhochschulen. Damit wird der Hochschulautonomie Rechnung getragen.

Zusätzlich soll die für den Zugang zum Beruf als Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN notwendige Berufsausübungsbewilligung geregelt werden. Dies ermöglicht es, im GesBG und den Verordnungen zur Förderung des Gesundheitsschutzes einheitlich festzulegen, welche Bildungsabschlüsse mit welchen Kompetenzen die Voraussetzungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erfüllen.

Um dem dualen Bildungssystem der Schweiz gerecht zu werden sollen den Vernehmlassungsteilnehmenden zwei Varianten der Regelung des Zugangs zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN unterbreitet werden:

- Mit der Variante 1 schlägt der Bundesrat unter Berücksichtigung des dualen Bildungssystems der Schweiz vor, dass neben dem Erwerb eines Masters in Advanced Practice Nursing einer universitären Hochschule oder Fachhochschule auch andere Bildungsabschlüsse zum Zugang zur Ausübung des Berufs der der Pflegeexpertin und Pflegeexperten APN befähigen sollen. Aktuell prüft das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zusammen mit den betroffenen Akteuren, welche Abschlüsse der Höheren Berufsbildung die nötigen Kompetenzen vermitteln und somit die

60 SR 811.212