Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten

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3.3 Umsetzung der Prüfaufträge betreffend Änderung des Gesundheitsberufegeset-

zes (GesBG)

3.3.1 Abgrenzung des Auftrags des Bundesrates

Am 25. Januar 2023 beauftragte der Bundesrat das EDI, in Zusammenarbeit mit dem WBF zu prüfen, ob die Masterstufe im Bereich der Pflege, die Rolle der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN und die digitalen Kompetenzen des Pflegepersonals im GesBG geregelt werden sollen.

Das Schweizer Bildungssystem ist im Bereich der Pflegeberufe sehr vielfältig (vgl. Kapitel 1.5). Nebst dem Masterstudiengang Pflegewissenschaft der Hochschulen und Universitäten vermitteln auf Tertiärstufe zahlreiche weitere Abschlüsse der höheren Berufsbildung vertiefte Kompetenzen in der Pflege59. Eine Analyse der Aufgaben- und Schnittstellenbeschreibungen hat gezeigt, dass bei diesen Abschlüssen hohe Komplexitätsgrade im jeweiligen Spezialisierungsbereich erreicht werden – in gewissen spezialisierten Aufgaben erreichen die Berufsabschlüsse ähnliche Einstufungen wie Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN. Es ist daher angezeigt, bei der Regelung des Berufs der Pflegeexpertin bzw. des Pflegeexperten APN die Abschlüsse der höheren Berufsbildung mitzudenken.

Der Masterabschluss in Pflegewissenschaft wird heute sowohl von universitären Hochschulen (UH) als auch von Fachhochschulen (FH) verliehen. Sowohl die universitäre Hochschule wie auch die Fachhochschule bieten sowohl klinisch orientierte wie auch forschungsorientierte Masterstudiengänge an. Nicht alle der heute angebotenen Masterstudiengänge qualifizieren daher für eine klinische Tätigkeit als Pflegeexpertin und Pflegeexperte APN.

Der steigende Bedarf an Leistungen der Gesundheitsversorgung, der Fachkräftemangel und die Entwicklungen im Bereich Task Shifting und Task Sharing und koordinierte Versorgung (vgl. Kapitel 1.6) machen deutlich, dass das Versorgungssystem auf hochqualifizierte Pflegefachpersonen mit erweiterten Kompetenzen angewiesen ist. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine bundesrechtliche Regelung des Berufs der Pflegeexpertin bzw. des Pflegeexperten APN erfüllt sind. Dabei ist jedoch der dualen Bildungslandschaft im Bereich der Pflege wie auch der Hochschulautonomie ausreichend Rechnung zu tragen.

3.3.2 Regelung der Masterstufe im Bereich der Pflege und des Berufs der Pflegeex-

pertinnen und Pflegeexperten APN

Vor dem Hintergrund der steigenden Nachfrage nach Leistungen der medizinischen Grundversorgung und dem sich verstärkenden Mangel an qualifiziertem Personal sind in der medizinischen Grundversorgung innovative Versorgungsmodelle gefragt. Eine wichtige Rolle werd dabei das Task Shifting und Task Sharing spielen, bei dem die Erbringung von klinischen Tätigkeiten von einem Gesundheitsberuf zu einem anderen Gesundheitsberuf übertragen wird. Dadurch werden Ärztinnen und Ärzte entlastet und können sich auf andere Behandlungssituationen konzentrieren. Task Shifting und Task Sharing erfordern die Entwicklung erweiterter Berufsprofile, die ausreichend ausgebildet sind, um Leistungen von gleicher Qualität wie Ärztinnen und Ärzte zu erbringen und die volle Verantwortung dafür zu übernehmen.

59 Fachexpertinnen und Fachexperten in Onkologiepflege HFP, Diabetesfachberatung HFP und Palliative Care HFP sowie von Expertinnen und Experten Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege NDS HF 23/56