Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten

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Bildungsgänge und neue Erkenntnisse aus der Praxis reagiert werden. Der Bundesrat kann für Abschlüsse der höheren Berufsbildung insbesondere vorsehen, dass diese mit einer bestimmten Zusatzausbildung dem Master in Advanced Practice Nursing FH/UH gleichgestellt werden.

Variante 2: Ausschliesslich ein Masterabschluss in Advanced Practice Nursing berechtigt zum Erwerb der Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte APN:

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und h

Betreffend Buchstabe a siehe Kommentierung zu Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a bei der Variante 1.

Buchstabe h: Bei der Variante 2 soll – wie international üblich – einzig ein Masterabschluss in Advanced Practice Nursing einer universitären Hochschule oder einer Fachhochschule zum Erwerb einer Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte APN berechtigen. Dem dualen Bildungssystem der Schweiz könnte über das bereits heute bestehende Zulassungssystem «sur dossier» Rechnung getragen werden. D.h., es wäre Sache der jeweiligen Bildungsinstitution vorzusehen, inwiefern die Zulassung zu einem entsprechenden Masterstudiengang in Advanced Practice Nursing anhand einer Dossierprüfung vereinfacht ermöglicht werden könnte.

Artikel 34 Absatz 3

Die bisherige Übergangsbestimmung soll der Klarheit halber an die Formulierung der neuen Übergangsbestimmung von Artikel 34a Absatz 3 angepasst werden (vgl. Kommentierung zu Art. 34a Abs. 3).

Artikel 34a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Die Übergangsbestimmungen gründen auf einer Abwägung zwischen der Besitzstandswahrung und den Zielen des Gesetzes, die Berufsausübung an entsprechende und definierte Bildungsabschlüsse zu knüpfen.

Wer bei Inkrafttreten der Gesetzesänderungen bereits in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht über eine Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte APN in eigener fachlicher Verantwortung verfügt, soll ihren bzw. seinen Beruf in diesem Kanton weiterhin ausüben können, auch wenn die nach diesem Gesetz geforderte Ausbildung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen nicht vorliegt. Der Entscheid, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, wird in Würdigung der bisher geltenden Rechtslage und der erteilten Bewilligung Aufgabe des Kantons sein. Beantragt eine Person nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im GesBG eine neue Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung als Pflegeexpertin bzw. Pflegeexperte APN in eigener fachlicher Verantwortung, beispielsweise weil sie den Kanton wechselt, so muss sie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss GesBG nachweisen (Absatz 1).

Absatz 2 sieht für Personen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des GesBG nach kantonalem Recht keine Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegeexpertin bwz. Pflegeexperte APN brauchten und nun der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 11 GesBG unterstehen, eine fünfjährige Übergangsfrist vor. Diese Frist soll 45/56