Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/102: 2. Etappe zur Umsetzung der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Bundesgesetz über Arbeitsbedingungen in der Pflege und Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe · 56 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht
den betroffenen Personen ausreichend Zeit einräumen, um allenfalls fehlende fachliche Qualifikationen zu erwerben und eine entsprechende Bewilligung zu beantragen.
Absatz 3 regelt, welche altrechtlichen Bildungsabschlüsse ebenfalls zu einer Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin und Pflegexperte APN berechtigen. Die Einzelheiten werden in der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 201995 geregelt werden. Zudem werden ausländische Abschlüsse, die als gleichwertig mit einem entsprechenden altrechtlichen Abschluss anerkannt wurden, ebenfalls gleichgestellt. Sie berechtigen daher auch zur Berufsausübungsbewilligung als Pflegeexpertin und Pflegexperte APN.
Absatz 4 regelt, bis wann Studiengänge akkreditiert werden müssen, die bereits bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des GesBG durchgeführt werden.
Anhang (Ziff. II): Änderung anderer Erlasse
Analog der übrigen Gesundheitsberufe nach GesBG sollen auch die Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN dem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 Ziffer 1 Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193796 unterstellt werden. Im Rahmen der ersten Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative wird per 1. Juli 2024 Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern sowie Personen, die einen anderen der im GesBG geregelten Berufe ausüben, in Artikel 171 Absatz 1 Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200797 sowie Artikel 75 Buchstabe b Militärstrafprozess vom 23. März 197998 ausdrücklich das gleiche umfassende Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wie beispielsweise den Ärztinnen und Ärzten. Im gleichen Sinne sollen diese Bestimmungen nun betreffend Zeugnisverweigerungsrecht der Pflegeexpertinnen und Pflegeexperten APN ergänzt werden.
Betreffend die identische Regelung der digitalen Kompetenzen im MedBG und PsyG wird auf die Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j GesBG verwiesen.
5 Auswirkungen
Die in diesem Paket der 2. Etappe zur Umsetzung der Pflegeinitiative präsentierten Massnahmen werden Auswirkungen auf verschiedenen Ebenen und bei diversen Akteuren nach sich ziehen. Insgesamt muss aber vorausgeschickt werden, dass die Auswirkungen zum aktuellen Zeitpunkt noch sehr schwierig abschätzbar sind. Zu stark hängen sie von der Ausgestaltung der einzelnen Massnahmen und den Resultaten der Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern ab. Trotzdem sollen mögliche Auswirkungen in den nächsten Kapiteln dargelegt werden.
5.1 Auswirkungen auf den Bund Direkte Kosten
Bezifferbare finanzielle Konsequenzen hat als einzige der vorgeschlagenen Massnahmen des BGAP die mögliche Beteiligung des Bundes an den zusätzlichen Kosten des Vollzugs während
95 SR 811.214
96 SR 311.0
97 SR 312.0
98 SR 322.1