Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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Die SwissDRG AG fordert daher konkrete Anpassungen des Gesetzentwurfs, um sicherzustellen, dass die tarifliche Weiterentwicklung weiterhin fachlich fundiert, zeitgerecht und in hoher Qualität erfolgen könne. Die geplanten Einschränkungen seien in ihrer aktuellen Form unverhältnismässig und würden die Stabilität und Transparenz des stationären Tarifsystems gefährden. Um Auslegungsfragen und Inkonsistenzen mit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu vermeiden, sei eine klare und praktikable Regelung erforderlich, die den gesetzlichen Auftrag der SwissDRG AG uneingeschränkt sichere.

unimedsuisse, die auch auf die Stellungnahme von H+ verweist, weist die Revision in der vorliegenden Form zurück. Die in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesrevision erreiche in ihrer jetzigen Form nicht die vom BFS und vom BAG im Rahmen des SpiGes-Projekts formulierten Ziele, nämlich eine langfristige Vereinfachung der Erhebung von Spitaldaten und einen transparenten und gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten für alle Stakeholder zwecks gleicher Nutzung. Es müsse klar ersichtlich sein, wer Zugang zu welchen Daten habe. Es müsse zwischen Tarifverhandlungs-Daten und Tarifstruktur-Entwicklungsdaten unterschieden werden. Zusätzliche Daten sollten nur gegen Entgelt eingefordert werden können. Der Datenzugang bleibe undurchsichtig. Er werde erst in der KVV und nicht im KVG konkretisiert. Die in der Revision der KVV vorgesehenen Anpassungen seien jedoch nicht bekannt, sodass der Zugang zu den Daten bis heute intransparent bleibe. unimedsuisse möchte die vorliegende KVG-Revision in Kenntnis der Sachlage unterstützen können, d. h. sie will bereits jetzt wissen, welche konkreten Anpassungen in der KVV vorgenommen werden. Davon ausgehend fordert unimedsuisse für diese Revision, dass die Vernehmlassung sowohl zur Gesetzesrevision als auch zur Revision der KVV durchgeführt werde.

4.2 Stellungnahmen zu Artikel 22 Absatz 1 KVG Kantone

Da die Ziele und Aufgaben, die die Übermittlung und Bereitstellung von Daten rechtfertigen, den Bedarf an Pflegepersonal nicht ausdrücklich berücksichtigen, hält TI es für notwenig, in Artikel 22 Absatz 1 KVG einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Für die AGZ, den BÄV, die BEKAG, die FMCH, die FMH, die GAeSO, mfe, pharmaSuisse, der SDV, die SGAIM und den VLSS sind die Zweckbestimmungen wie «Tarif- und Preisbildung» wie auch «ausserordentliche Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung» sehr offen formuliert und bedürfen einer Präzisierung. Falls hier beispielsweise die Höchstzahlenverordnung oder das im erläuternden Bericht erwähnte kantonale Globalbudget gemeint seien, müsse dies als klare Zweckbestimmung konkretisiert werden.

Laut H+ geht das BAG davon aus, dass die Prozesse der Tarifverhandlungen und der Entwicklung der Tarifstrukturen einen ähnlichen Datenbedarf haben. H+ widerspricht dieser Annahme. Es handele sich um zwei völlig unterschiedliche Prozesse mit unterschiedlichem Datenbedarf. Tarifverhandlungen müssen für H+ auf Unternehmensebene stattfinden und nicht auf der Ebene einzelner Daten. Andernfalls würden die Verhandlungen nicht mehr über die Effizienz des Unternehmens geführt, sondern über spezifische Fälle, die nicht repräsentativ für die Gesamtheit der vom Unternehmen behandelten Fälle seien. Dies werde zu endlosen Diskussionen führen, die bestehende Konflikte nur verschärfen und das Pflegesystem noch einmal sehr teuer zu stehen kommen werden. H+ widerspricht formell der Datenweitergabe/- zugang an das BAG, die zu Tarifverhandlungszwecken vorgesehen sind. H+ schlägt daher folgende Ergänzung zu Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b vor: «Daten, die erforderlich sind, um