Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 23Fedlex · Ergebnisbericht

nur in anonymisierter Form vom BFS bekommen dürften. Dies berge die Gefahr, dass viele Kantone weiterhin kantonales Recht pflegten, nach dem sie die Daten auch mit personenidentifizierenden Merkmalen von den Leistungserbringern einfordern dürften.

Laut TG steht die Regelung, gemäss der die Daten zur Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten erst anonymisiert werden müssen, wenn das BFS diese weitergibt, im Widerspruch zur beruflichen Schweigepflicht der Ärztinnen und Ärzte gemäss Artikel 321 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)9. Hingegen sei die geltende Regelung richtig, gemäss der diese Daten in anonymisierter Form an das BFS geliefert werden (Art. 59a Abs. 1 Bst. c KVG). Das BFS seinerseits stehe nicht unter dem strengen ärztlichen Berufsgeheimnis und könne deshalb nicht dafür Gewähr leisten, dass eine zweckwidrige Verwendung der Daten ausgeschlossen sei. Somit müsse die Anonymisierung der Personendaten vor deren Weitergabe an das BFS erfolgen.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Für die AGZ, den BÄV, die BEKAG, die FMCH, die FMH, die GAeSO, mfe, pharmaSuisse, den SDV, die SGAIM und den VLSS, sind die Daten der Ärztinnen und Ärzte, welche selbstständig tätig sind (z.B. in einer Gruppepraxis, in einem Einzelunternehmen oder im Spital als Belegärztin/Belegarzt), mit den Daten der Patienten und Beschäftigen gleichzusetzen und somit zu anonymisieren. Sie schlagen daher folgende Änderung vor: «Das BFS stellt im Rahmen der Datenbereitstellung die Anonymität der Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a KVG, deren Beschäftigen, und Patientinnen und Patienten sicher». Die GAeSO fordert eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Anonymisierung der Daten, bevor sie an Dritte weitergegeben werden. Während Artikel 22a Absatz 3 KVG die Anonymisierung vorsehe, bleibe unklar, in welchem Umfang dies auch gegenüber Versicherern und Tariforganisationen bzw. Behörden gelte. Das müsse sowohl für die Leistungserbringer und deren Beschäftigte als auch für die Patientinnen und Patienten gelten. Besonders problematisch erscheine die Erhebung der AHV-Nummer durch das BFS, da diese eine eindeutige Identifikation ermögliche. Hier bedarf es gemäss der GAeSO strengerer Regelungen zur Sicherstellung der Datenschutzanforderungen. Zudem müsse die gesetzliche Grundlage den Zweck und den Adressaten der Datenweitergabe explizit beinhalten. Weiterhin solle mit dem Bearbeitungsverzeichnis gearbeitet werden, sofern eine formelle gesetzliche Grundlage bestehe.

Laut der FSLO muss die Sicherstellung der Anonymität der Beschäftigten auch bei einer kleinen Leistungserbringergruppe mit je nach Region nur vereinzelt vorhandenen Leistungserbringenden gewährleistet sein.

Der SBK begrüsst, dass das BFS die Anonymität der Daten der Beschäftigten und der Patientinnen und Patienten sicherstellen soll, da sich der SBK für gesetzliche und institutionelle Vorgaben in den bereichen Patientendaten und Persönlichkeitsschutz einsetze.

Andere Organisationen

Aids-Hilfe Schweiz erachtet es in Anlehnung an die bestehende Regelung gemäss Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe c KVG, als datenschutzrechtlich geboten, dass die Daten bereits in anonymisierter Form ans BFS übermittelt werden.

Laut Digitale Gesellschaft ist hinsichtlich der Anonymisierung der Daten durch das BFS fraglich, ob mit der im Bericht vorgeschlagenen Methode eine ausreichende und mit dem DSG im

9 SR 311.0