Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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4.4 Stellungnahmen zu Artikel 22a Absatz 1 KVG Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbinger
Die FSLO fordert, dass die zeitlichen Aufwände für die Datenbekanntgabe durch den Leistungserbringenden in den tarifarischen Berechnungen Berücksichtigung finden sollen und dass die erforderlichen Daten und Binnenstrukturen der Daten den Leistungserbringenden frühzeitig zu Beginn eines Erhebungszeitraums anzukündigen sind. Für die FSLO muss ein formaler Vergleich zwischen der Plattform des BFS und dem Verband der Dienstleistungserbringer hinsichtlich der aktuell gültigen Liste der Dienstleistungserbringer partnerschaftlich, automatisiert und kostenlos möglich sein.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
Für CSS, HSK, prio.swiss und tarifsuisse ag müssen Daten zwingend zeitnah zur Verfügung stehen, damit die Arbeiten für die verschiedenen Zwecke der verschiedenen Enpfänger nicht behindert wertden.
4.5 Stellungnahmen zu Artikel 22a Absatz 2 KVG Kantone
Gemäss der GDK sowie der Kantone AG, LU, NW und TI sollte im erläuternden Bericht präzisiert werden, dass jeder Kanton grundsätzlich die Daten aller Leistungserbringer der gesamten Schweiz erhält. Die daraus resultierenden Vergleichswerte seien für Aufgaben wie die Festlegung der Tarife oder die Spitalplanung notwendig.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Die AGZ, der BÄV, die BEKAG, die FMCH, die FMH, die GAeSO, mfe, pharmaSuisse, der SDV, die SGAIM und der VLSS begrüssen die Aufführung der Leistungserbringer und deren Verbände als neue Datenempfänger. Das Once-Only-Prinzip wie auch die neuen Datenempfänger haben aus ihrer Sicht direkte Implikationen auf in der Vernehmlassung nicht genannte Artikel, wie z.B. Artikel 47a, Artikel 47b und Artikel 58b KVG. Auch diese müssten angepasst werden, da die Datenflüsse gemäss Vorlage nur noch via BFS geregelt werden sollen. Für die GAeSO sollte der Kreis der Datenempfänger erheblich erweitert werden, unter anderem um Versicherer, Tariforganisationen und die Eidgenössische Qualitätskommission. Laut der GAeSO darf die Weitergabe von Daten an diese Stellen nur in anonymisierter Form erfolgen, da andernfalls ein erhebliches Risiko für den Schutz der Patientendaten bestehe. Zudem müsse im Gesetz klar geregelt werden, welche Datenkategorien für welche Empfänger vorgesehen sind, um eine unkontrollierte Verbreitung zu verhindern.
Für ARTISET und CURAVIVA wird nicht klar festgehalten, dass die Tarifpartner bei den Prozessen der Tarifverhandlungen einen gleichberechtigten Zugang zu denselben Daten haben, was noch immer die Möglichkeit erheblicher Asymmetrien offenlasse. Dieser gleichberechtigte Zugang zur Information müsse unbedingt im Gesetz klar verankert werden. Auch sollen alle Empfänger die Daten kostenlos erhalten. Sie schlagen daher folgende Änderung vor: «Das BFS stellt die Daten zur Durchführung dieses Gesetzes den folgenden Empfängern gleichberechtigt und kostenlos zur Verfügung:».
Für H+ hebt hervor, dass die Datenbenutzer nur die Daten erhalten dürfen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. H+ schlägt daher vor, den Einleitungssatz dieses Absatzes wie folgt zu ändern: «Das BFS stellt die Daten soweit zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich den folgenden Empfängern zur Verfügung:». Im Übrigen sieht H+ in Artikel 58b KVG kein Argument, das die Gewährung des Zugangs zu den SpiGes-Daten für die EKQ sowie für