Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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H+ fordert, dass das Gesetz einen Rahmen vorgibt, der vollständige Transparenz über den Zugang und die Verwendung der Spitaldaten, die im Rahmen der neuen SpiGes-Statistik erhoben werden, ermöglicht. Die Spitäler und die dort tätigen Personen müssten genau nachvollziehen können, für welche Zwecke die Eingabe und Lieferung von Variablen jeweils erforderlich sei. Für H+ sollten ohne eine Klarstellung der Definition von «Einzeldaten» nur aggregierte Daten im Gesetz vorgesehen werden. H+ schlägt vor, den folgenden Satz zu streichen: «Daten nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b–d und f stellt es zudem folgenden Empfängern als Einzeldaten zur Verfügung:». Es schlägt vor, folgenden Hinweis hinzuzufügen: «Der Bundesrat kann vorsehen, dass Einzeldaten weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht für die Anwendung der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Bestimmungen dieses Gesetzes genügen». Er schlägt ebenfalls vor, die Buchstaben a und b dieses Absatzes zu streichen. Ausserdem wird in der französischen Fassung der Begriff «sous forme agréée pour l’ensemble de l’entreprise» verwendet, während in der deutschen Fassung nur der Begriff « aggregiert » verwendet wird. H+ bittet daher um eine Klarstellung, was mit « sous forme agréée pour l’ensemble de l’entreprise » gemeint ist. Schliesslich sei der in diesem Artikel erwähnte Verweis auf Absatz 1 laut H+ ein Fehler. Es müsse auf Absatz 2 verwiesen werden.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
In diesem Absatz wird geregelt, dass das BFS die Daten u.a. den Versicherern und deren Verbänden aggregiert zur Verfügung stellt, sofern nicht die Einzeldaten zur Tarif- und Preisbildung oder zur Qualitätsentwicklung erforderlich sind. Zwecks Klarstellung fordern CSS, HSK und tarifsuisse ag, dass die Daten aggregiert auf Betriebsebene zur Verfügung gestellt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass es nicht nur erforderlich sei, dass zwecks Tarif- bzw. Preisbildung Daten des einzelnen Betriebes geliefert werden (keine Anonymisierung durch Zusammenfassung von Daten mehrerer unabhängiger Betriebe), sondern auch, dass Daten nominell pro Leistungserbringer geliefert werden. Die Bekanntgabe der Daten des einzelnen Spitals, Arztes oder Physiotherapeuten sei somit einerseits notwendig, um den Tarif berechnen zu können. Anderseits seien die nominellen Einzeldaten aber auch dann erforderlich, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass der für die Tarifberechnung relevante Datensatz auf repräsentativen Daten beruht und die Daten für die Tarifierung der effizienten Leistungserbringung geeignet sind. Zudem finde sich der Begriff «auf Betriebsebene aggregiert» bereits heute im Artikel 30b Absatz 3 KVV. Infolge der von ihnen vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d (neu) und e (neu) und der angepassten Aufzählung f,g (neu), ergebe sich für Absatz 4 eine anzupassende Referenzierung. Zudem werde im Buchstabe b fälschlicherweise auf Absatz 1 und nicht auf Artikel 22a Absatz 2 verwiesen. Sie schlagen daher folgende Änderung vor: «4 Es stellt die Daten auf Betriebsebene aggregiert zur Verfügung. Daten nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b–de und fg stellt es zudem folgenden Empfängern als Einzeldaten zur Verfügung:
a. dem BAG und den Kantonen;
b. den restlichen Empfängern nach Absatz 12, sofern die Einzeldaten zur Tarif- und Preisbildung oder zur Qualitätsentwicklung erforderlich sind.»
prio.swiss benötige für die zu erledigenden Aufgaben (Beschwerde Spitalplanung sowie die Tarif- und Preisbildung) zwingend Einzeldaten. Aktuell steht im alten Buchstabe b nur «sofern die Einzeldaten für zur Tarif- und Preisbildung oder zur Qualitätsentwicklung erforderlich sind.». Es sei für prio.swiss nicht ersichtlich und auch im erläuternden Bericht nicht beschrieben, nach welchen Kriterien diese Entscheidung über die Erforderlichkeit getroffen wird. Entsprechend müssten die Versicherer und nationalen Tariforganisationen die Daten immer beim BFS beantragen und entsprechend aushandeln. Im Sinne der Effizienz muss gemäss prio.swiss dieses Prinzip für die nachstehenden Zwecke umgekehrt werden: