Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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• Tarifstrukturentwicklung: die nationalen Tariforganisationen sowie die Verbände der Versicherer und Leistungserbringer pflegten und entwickelten die Tarifstrukturen auf der Basis von Einzeldaten.
• Leistungseinkauf: gegenwärtig verhandeln die Tarifpartner ein wissenschaftliches Modell für die Ermittlung der Zu- und Abschläge auf dem Benchmarkwert, damit die Grundsätze der Tarifermittlung in der KVV präzisiert werden. Dazu würden zwingend Einzeldaten benötigt.
• Beschwerderecht: Im Rahmen der Wahrnehmung des Beschwerderechts nach Artikel 53 Absatz 1 KVG beurteilen die Versichererverbände u.a. die interkantonale Koordination. Dazu müssen die überkantonalen Patientenströme im Detail analysiert werden, was die Einzeldaten erfordere.
Prio.swiss schlägt daher folgende Änderung vor: «4 Es stellt die Daten aggregiert zur Verfügung. Daten nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b–d und f stellt es zudem folgenden Empfängern als Einzeldaten zur Verfügung:
a. dem BAG und den Kantonen;
b. den Verbänden der Versicherer und Leistungserbringer;
c. der nationalen Tariforganisation nach Art. 47a und 49 Absatz 2;
d. den restlichen Empfängern nach Absatz 2, sofern die Einzeldaten zur Tarif- und Preisbil-
dung oder zur Qualitätsentwicklung erforderlich sind.
Falls dieser neue Buchstabe b nicht übernommen werde, muss für prio.swiss der ursprüngliche Vorschlag für Buchstabe b wie folgt ergänzt werden: « b. den restlichen Empfängern nach Absatz 2, sofern die Einzeldaten zur Tarif- und Preisbildung, zur Qualitätsentwicklung und für den Qualitätsvergleich, zur Wahrnehmung des Beschwerderechts der Verbände im Rahmen der Spitalplanung (Art. 53 Abs. 1bis KVG) erforderlich sind.»
Andere Organisationen
Laut ANQ ist die Terminologie und die Definition von «Einzeldaten» unklar. Hier sei eine Präzisierung erforderlich, damit nachvollziehbar sei, welche Daten im Rahmen von Once-Only verfügbar sind, sowohl für Datenbeziehende als auch Datenlieferanten. Ausserdem müssten für die optimale Nutzung der Daten diese schneller und früher zu Verfügung stehen, als sie es heute tun.
Laut Digitale Gesellschaft muss die Aggregierung auf Gesetzesstufe geregelt werden, um dem Legalitätsprinzip standzuhalten, da es sich bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten potenziell um schwere Grundrechtseingriffe handle. Digitale Gesellschaft fordert, dass die Aggregierung und Anonymisierung von Gesundheitsdaten zumindest in ihren Grundzügen so weit auf Gesetzesstufe geregelt werden, dass klare Vorgaben bestehen, welche eine datenschutzkonforme Handhabung der Daten sicherzustellen vermögen. Eine Delegation an den Bundesrat ohne ausreichende Leitplanken im Gesetz erachtet sie in diesem Bereich als zu weitgehend.
Für die IG eHealth enthalten Angaben der Rechnungsstellung sensible Patientendaten und stellen besonders schützenswerte Informationen dar. Sie geht davon aus, dass das BFS die Anonymität der Patientendaten - wie dies auch für die Daten der Beschäftigten vorgesehen sei (Art. 22a Abs. 3) - sicherstellt und die Einzeldaten in einer anonymisierten Form zur Verfügung gestellt werden. Falls ein gesetzlicher Zweck die Lieferung von nicht anonymisierten Einzeldaten von Beschäftigen (inkl. Leistungserbringer) zwingend verlange, seien spezifische