Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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Einklang stehende Anonymisierung gewährleistet werden kann. Die Entfernung direkt personenbezogener Merkmale wie Name, Geburtsdatum und AHV-Nummer allein gewährleiste noch keine vollständige Anonymisierung, wenn weitere Informationen – etwa bezüglich Ortes, Zeitpunkt oder Art eines medizinischen Eingriffs – erhalten bleiben. Solche Detailangaben könnten eine Re-Identifikation ermöglichen und stellten daher keine Anonymisierung dar. Die pauschale Regelung zur Anonymisierung in Artikel 22a Absatz 3, bilde die Vielfalt der verschiedenen Verwendungszwecke (Art. 22 Abs. 1 Bst. a und b) und die damit einhergehenden unterschiedlichen Schutzbedürfnisse nicht ab. Bei den betroffenen Daten (Art. 22 Abs. 2 Bst. a-f) handle es sich zudem um verschiedene Arten von Daten, deren einheitliche Behandlung im Hinblick auf die Anonymisierung nicht gerechtfertigt sei. In Fällen, in denen eine Anonymisierung nicht gewährleistet ist, könne ausserdem das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt sein. Es sei denkbar, dass der Verzicht auf eine Anonymisierung zur Erreichung des jeweiligen Zwecks gar nicht erforderlich wäre. Hier sei insbesondere an den Einsatz von Privacy-Enhancing Technologies zu denken, die – je nach Verwendungszweck – eine geeignete, weniger eingreifende Alternative darstellen können. Digitale Gesellschaft fordert, dass das KVG differenziert regelt, wann eine Anonymisierung erforderlich ist – abhängig von der Art der betroffenen Daten und dem jeweiligen Verwendungszweck – und dafür jeweils spezifische gesetzliche Grundlagen schafft.
Für die IG eHealth sind die Daten der Ärztinnen und Ärzte, welche selbstständig tätig sind (z.B. in einer Gruppepraxis, in einem Einzelunternehmen oder im Spital als Belegärztin/Belegarzt), gleich zu setzen wie die Patienten und Beschäftigen und somit zu anonymisieren. Sie schlägt daher folgende Änderung vor: «Das BFS stellt im Rahmen der Datenbereitstellung die Anonymität der Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a KVG, deren Beschäftigen, und Patientinnen und Patienten sicher».
Laut privatim entspricht die Bestimmung, dass das BFS vor der Datenbekanntgabe an die Empfänger aus Abs. 2 die Personendaten von Patientinnen und Patienten sowie des medizinischen Personals anonymisiert, der Regelung aus Artikel 21 Absatz 3 KVG, wonach das BFS für die Anonymisierung der Personendaten von Versicherten verantwortlich ist. Dass eine einheitliche Stelle für die Anonymisierung bezeichnet wird und verantwortlich ist, sei zu begrüssen.
4.7 Stellungnahmen zu Artikel 22a Absatz 4 KVG Kantone
Nach Ansicht der GDK sowie der Kantone AG, LU, NW und TI könnte sich die Notwendigkeit des Zugriffs auf Einzeldaten neben Artikel 59a KVG auch aus anderen Bestimmungen des KVG ergeben, insbesondere aus Artikel 84a. Der Zugang zu Daten für die Erfüllung der in den kantonalen Gesetzen verankerten und nicht auf dem KVG basierenden verfassungsmässigen Aufgaben der Kantone solle ebenfalls gewährleistet werden. Die GDK ist wie AG, LU und NW der Ansicht, dass es für die Kantone wichtig ist, dass ihnen die Daten schneller und früher als heute zur Verfügung gestellt werden. VD weist darauf hin, dass die Machbarkeit dieser Forderung für die Gesundheitsdienstleister, welche die Daten liefern, geprüft werden sollte.
Laut BS ist der angedachte Zugang der Kantone zu den meisten Daten als Einzeldaten wichtig und sollte zur Erfüllung sämtlicher Kantonsaufgaben in der Gesundheitsversorgung offenstehen. Insbesondere im Bereich der ambulanten Leistungsabrechnung sowie bezüglich der ausserkantonalen Leistungserbringer sollte die zur Verfügung stehende Datengrundlage für die Kantone standardmässig breiter sein. Das Once-Only-Prinzip sei nur hiermit zu erreichen.
GE nennt mehrere Bereiche, in denen zuverlässige individuelle Daten über alle Leistungserbringer benötigt werden: die bevorstehende Einführung neuer Tarifstrukturen und der einheit-