Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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die in Artikel 84a KVG genannten Stellen rechtfertigen würde. Es sei Aufgabe der mit der Anwendung des KVG betrauten Institutionen, eine mögliche Weitergabe an diese Stellen zu prüfen. Ein direkter Zugang ist nach Ansicht von H+ in beiden Fällen weder gerechtfertigt noch notwendig. H+ lehnt daher die Übermittlung von Daten an die EKQ sowie an die in Artikel 84a KVG genannten Stellen ausdrücklich ab und verlangt eine vorherige Zustimmung für jede Datenübermittlung an diese Stellen. Sie beantragt daher die Streichung der Buchstaben g und h.

Spitex Schweiz fordert, dass die Daten auch den Leistungserbringern und deren Verbänden, welche die Daten bereitstellen, kostenlos zur Verfügung zu stellen seien. Entsprechend solle dieser Artikel ergänzt werden: «Das BFS stellt die Daten zur Durchführung dieses Gesetzes den folgenden Empfängern kostenlos zur Verfügung: (…)».

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

In Artikel 22a VE-KVG wird entsprechend Artikel 7 Absatz 2 KVG für das Bundesamt für Gesundheit die Bezeichnung «BAG» verwendet. In Artikel 21 Absatz 1 und 3 KVG ist dagegen noch von «Bundesamt» die Rede. Zur Klarstellung, dass das BAG und nicht das BFS gemeint ist, wäre für die Suva auch hier, wie auch im Artikel 58f Absatz 7 KVG, eine Anpassung an den geänderten Artikel 7 Absatz 2 KVG wünschenswert.

Andere Organisationen

Der ANQ weist darauf hin, dass er in der Liste der berechtigten Stellen gemäss Artikel 22a, Absatz 2 nicht erwähnt ist. Da der ANQ für die nationalen verpflichtenden Qualitätsmessungen BFS Daten nutze, müsse er aktuell und derzeit auch künftig den Weg über direkte Verträge gehen und sei nicht berechtigt zum Bezug der Daten über die SpiGes Plattform. Dies widerspreche dem Grundsatz von Once-Only. Der ANQ regt an, eine Möglichkeit vorzusehen, dass Organe, die BFS Daten für nationale Aufgaben nutzen, diese ebenfalls im Sinn von Once-Only beziehen und nutzen können.

Die IG eHealth begrüsst die Aufführung der Leistungserbringer und derer Verbände als neue Datenempfänger. Das Once-Only-Prinzip wie auch die neuen Datenempfänger hätten aus Sicht der IG eHealth direkte Implikationen auf in der Vernehmlassung nicht genannte Artikel, wie z.B. Artikel 47a, 47b und 58b KVG. Auch diese müssten angepasst werden, da die Datenflüsse gemäss Vorlage nur noch via BFS geregelt werden sollen.

Laut unimedsuisse ist in Artikel 58b KVG kein Argument zu erkennen, weshalb der EKQ Zugang zu SpiGes-Daten gewährt werden sollte. Auch spreche nichts dafür, den in Artikel 84a KVG aufgeführten Organen Zugang zu SpiGes Daten zu gewähren. Es obliege den Institutionen, die für die Durchführung des KVG zuständig sind, eine mögliche Weitergabe an diese Organe zu prüfen. Ein direkter Zugang sei in beiden Fällen weder gerechtfertigt noch notwendig. Schliesslich stelle sich unimedsuisse formell gegen eine Datenweitergabe/-zugang an die EQK sowie an die im KVG Artikel 84a erwähnten Organe. Daher sei der Einleitungssatz dises Absatzes wie folgt zu ändern: «Das BFS stellt die Daten soweit zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich den folgenden Empfängern zur Verfügung». Weiter seien die Buchstaben g und h zu streichen.

4.6 Stellungnahmen zu Artikel 22a Absatz 3 KVG Kantone

Laut BE behindert eine Datenbereitstellung, so wie sie vorgesehen ist, die Kantone weiterhin bei der Arbeit, da diese Einzeldaten zum Gesundheitspersonal und zu Patienten /Patientinnen