Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht

lichen Leistungsfinanzierung (EFAS); die Planung, Steuerung und Begrenzung des Versorgungsangebots; die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen; sowie die Genehmigung konformer Tarife. Die Kantone sollten auch in der Lage sein, die Ausbildung im medizinischen und pflegerischen Bereich effizienter zu steuern, um den Nachwuchs an Gesundheitsfachkräften sicherzustellen. Diese Bedürfnisse, die sich aus dem KVG und auch aus kantonalen Rechtsgrundlagen ergeben, sollten ebenfalls bei der Revision des Anwendungsrechts berücksichtigt werden. Insbesondere sollte Artikel 30b KVV angepasst werden. Die Anwendungsbereiche für die Datenbearbeitung durch die Kantone sollten erweitert werden.

Laut TI sollte präzisiert werden, dass die Kantone nicht nur zu den Daten der Einrichtungen auf ihrem Gebiet Zugang erhalten sollen, sondern zu den Daten aller Leistungserbringer in der Schweiz.

ZH begrüsst, dass der neue Artikel 22a Absatz 4, die Lieferung von Einzeldaten an die Kantone ausdrücklich regelt. Allerdings benötigten die Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben – etwa bei Tariffestsetzungen oder für die Spitalplanung – zwingend gesamtschweizerische Einzeldaten und nicht nur Daten des eigenen Kantons. Hierzu gehörten auch gesamtschweizerische Kostendaten auf Fallebene. Dies sei auf Verordnungsebene sowie im Bearbeitungsreglement des BFS so zu präzisieren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Lieferung von Einzeldaten auf die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b–d und f erwähnten Daten beschränkt sei und nicht alle Daten gemäss Artikel 22 Absatz 2 umfasse. Die unter Buchstaben a und e aufgeführten Daten seien ebenfalls Einzeldaten, sofern diese nur ein Spital umfassen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kantone höchst schützenswerte Einzeldaten zu den Patientinnen und Patienten sowie detaillierte Kostendaten erhalten sollen, aber beispielsweise keine Daten zu Aufwand und Ertrag aus der Finanzbuchhaltung der Spitäler. Letztere seien unter anderem wichtig für die Spitalplanung, um die finanzielle Stabilität der Spitäler zu prüfen. Derzeit erhalte der Kanton diese Daten im Rahmen der Krankenhausstatistik des BFS. Daher sei Artikel 22a Absatz 4 so anzupassen, dass er alle unter Artikel 22 genannten Daten umfasst.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Für die AGZ, den BÄV, die BEKAG, die FMCH, die FMH, die GAeSO, mfe, pharmaSuisse, den SDV, die SGAIM und den VLSS enthalten Angaben der Rechnungsstellung sensible Patientendaten und stellten besonders schützenswerte Informationen dar. Sie gehen davon aus, dass das BFS die Anonymität der Patientendaten - wie dies auch für die Daten der Beschäftigten vorgesehen ist (Art. 22a Abs. 3) - sicherstellt und die Einzeldaten in einer anonymisierten Form zur Verfügung gestellt werden. Falls ein gesetzlicher Zweck die Lieferung von nicht anonymisierten Einzeldaten von Beschäftigen (inkl. Leistungserbringer) zwingend verlange, seien spezifische Ausnahmen bei den jeweiligen Artikeln vorzusehen. Als mögliches Beispiel für eine Ausnahmeregelung könne Artikel 55a vorgesehen werden (z.B. im Abs. 4 von Art. 55a). Sie schlagen daher folgende Änderung vor: « (…) zudem folgenden Empfänger als anonymisierte Einzeldaten zur Verfügung». Zudem sei die Vorlage (Bst. b) zu umfassend, zu offen formuliert: unklar sei beispielsweise, was die Qualitätsentwicklung bedeute. Hier sei die Zweckbestimmung zu präzisieren.

Die FSLO fordert, dass die nötigen Daten zur Tarif- und Preisbildung oder zur Qualitätsentwicklung allen Verhandlungspartnern und den Leistungserbringerverbänden unentgeltlich, vollständig, gleichberechtigt und automatisch zur Verfügung zu stellen sind. Von der bisherigen Praxis, dass ein Leistungserbringerverband für Tarifverhandlungen Adressdaten von SASIS teuer einkaufen muss, sei Abstand zu nehmen.

Laut H+ sind die Terminologie und die Definition von «Einzeldaten» unklar. Handelt es sich um Daten auf Ebene des Unternehmens, des Falls oder der medizinischen Leistung? Für H+ ist dies insofern unbefriedigend, als weiterhin unklar ist, wer Zugang zu welchen Daten hat.