Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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4.3 Stellungnahmen zu Artikel 22 Absatz 2 KVG Kantone
Nach Ansicht der GDK sowie AG, LU und VS ist nicht ausreichend klar, ob die Bestimmung in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d umfassend genug formuliert ist. Ausserdem solle die den Kantonen für das Verfahren zur Genehmigung oder Festsetzung der ambulanten Tarife zugängliche Datenbank künftig umfassender sein und den entsprechenden Verfahrensanforderungen genügen. Die GDK ist ebenso wie LU und VS der Ansicht, dass den Kantonen Transparenz hinsichtlich der in den ambulanten Tarifstrukturen berücksichtigten Daten gewährt werden solle.
Nach Ansicht des Kantons VS ist Absatz 2 Buchstabe d nicht detailliert genug formuliert. Im Rahmen der Tarifierung sollten die Kantone insbesondere Daten über die Höhe der in Rechnung gestellten Leistungen entsprechend der jeweiligen Tarifstruktur erhalten können. In diesem Sinne könne der vorgeschlagene, relativ vage Zusatz «und Rechnungsstellung für diese Leistungen» zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Leistungserbringer und die Empfänger der Daten führen. VS schlägt folgende Formulierung vor: «d. Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen sowie die für diese Leistungen in Rechnung gestellten Beträge».
ZH begrüsst den präzisen Wortlaut der Bestimmung. Durch die genaue Bezeichnung, welche Personendaten die Leistungserbringer dem BFS bekannt geben müssen, werde dem Legalitätsprinzip genügend Rechnung getragen. Die bekannt zu gebenden Personendaten würden inhaltlich so definiert, dass die Leistungserbringer im beruflichen Alltag und bereits zum Zeitpunkt der Datenbeschaffung genau nachvollziehen könnten, welche bei den betroffenen Personen erhobenen Daten unter die Bestimmung falen und welche nicht. Zudem erlaube die genaue Auflistung von bekannt zu gebenden Personendaten den Leistungserbringern, bei den Informations- und Datensystemen geeignete Schnittstellen vorzusehen, damit solche Bekanntgabeprozesse automatisiert werden könnten.
Laut TG ist der im erläuternden Bericht unter Ziffer 3.1 vertretenen Auffassung zu widersprechen, dass die formelle gesetzliche Grundlage für eine Datenbearbeitung «relativ offen» formuliert und «in einer Verordnung oder in Bearbeitungsreglementen» festgehalten werden kann. Korrekt sei, dass für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten, wozu die Gesundheitsdaten gehören, sowohl im Bund als auch in allen Kantonen eine klare formell-gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Soweit diese nicht bestehe, dürften diese heiklen Personendaten nicht bearbeitet werden. Es genüge deshalb nicht, die Daten in Artikel 22 Absatz 2 allgemein zu umschreiben. Es müsse im Gesetz klar definiert werden, welche Personendaten weitergegeben werden müssen.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Bei Buchstabe d werde Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen und die Rechnungsstellung verlangt. So müsse der Leistungserbringer in der Rechnung die Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3 (Art. 76a Abs. 1 KVV) aufführen, was aus Sicht der AGZ, der BÄV,
der BEKAG, der FMCH, der FMH, der GAeSO, mfe, pharmaSuisse, der SDV, der SGAIM
und der VLSS nicht sinnhaft und verhältnismässig umgesetzt werden kann.
H+ weist darauf hin, dass die in den Erläuterungen des BAG zu Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d KVG genannten Daten zur Rechnungsstellung Informationen sind, welche nur den im Rahmen des KVG betreffen. Seiner Ansicht nach kann die Erhebung und Übermittlung von Daten zur Rechnungsstellung für VVG-Leistungen durch diesen Gesetzesartikel rechtlich nicht gerechtfertigt werden.
Laut der SBK ist es aus der Sicht der Plege zentral, dass die Ausbildungsniveaus in den unterschiedlichen Settings einheitlich erhoben werden. Neben Medizinischen Qualitätsindikatoren sollten ausserdem pflegerische Qualitätsindikatoren angegeben werden. Der SBK chlägt