Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten
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daher folgende Änderung zu Buchstabe f vor: «medizinische und pflegerische Qualitätsindikatoren».
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
Für CSS, HSK und tarifsuisse ag sind zum Einleitungssatz Daten zum gesamten Betrieb erforderlich, damit die Kostenverteilung und insbesondere die Kostenzuordnung zu KVG-Leistungen auf ihre Korrektheit hin überprüft werden könnten. Bis heute habe das Bundesverwaltungsgericht bei ambulanten Leistungserbringern, z.B. bei ärztlichen Leistungen, mangels genügender Daten (vor allem unzureichende Kostenzuordnung) keinen einzigen TARMED-Taxpunktwert datenbasiert bestimmen können. Dies zeige in aller Deutlichkeit, dass die bisher vorliegende Datengrundlage nicht genüge und daher eine umfassende (sämtliche Kostenträger des Leistungserbringers separat sichtbar, nicht nur KVG) Datengrundlage zu definieren sei. Sie schlagen daher folgende Änderung vor: «Als Daten nach Absatz 1 gelten Angaben für alle Leistungen des Betriebs und nach Kostenträgern unterteilt zu: (…)». Zu Buchstabe a seien Identifizierende Merkmale wie Name des Betriebs, ID-Nummer, Standort, etc. erforderlich. Zudem sei gemäss Artikel 22a Absatz 3 keine Anonymisierung der Leistungserbringer vorgesehen. Bis heute stellten die Spitäler den Versicherern Daten mit identifizierenden Merkmalen zur Verfügung. Die Versicherer fordern, dass die Daten, welche künftig via BFS übermittelt werden, ebenfalls identifizierende Merkmale – für alle Leistungserbringer im stationären und ambulanten Bereich - enthalten. Sie schlagen daher folgende Änderung zur Buchstabe a vor: «a. Betriebsdaten: Namen des Betriebs, ID-Nummer, Standort, Art der ausgeübten Tätigkeit, Einrichtung und Austattung sowie Rechtsform;». Zur Präzisierung der Leistungen insbesondere hinsichtlich den Kostenzuordnungen schlagen sie folgende Anpassung von Buchstabe d vor: «d. Art, Umfang und Kosten der je erbrachten stationären, ambulanten und Langzeitbehandlungs-Leistungen und Rechnungsstellung für diese Leistungen;». Laut CSS, HSK und tarifsuisse ag werden die gemeinwirtschaftlichen Leistungen oftmals nicht akkurat ausgewiesen und flössen somit ungerechtfertigterweise in die Berechnung des Benchmarks bzw. in die Tarife ein. Deshalb schlagen sie vor, den folgenden neuen Buchstaben e einzufügen: «e. Erträge und Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen;». Die Buchstaben e und f des Entwurfs werden zu den Buchstaben f und g.
Andere Organisationnen
Bei Buchstabe d werde Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistungen und die Rechnungsstellung verlangt. So müsse der Leistungserbringer in der Rechnung die Vergünstigung nach Artikel 56, Absatz 3 (Art. 76a Abs. 1 KVV) aufführen, was aus Sicht der IG eHealth nicht sinnhaft und verhältnismässig umgesetzt werden kann.
Laut der SAMW wäre es betreffend Buchstabe f sehr wünschenswert, wenn – im Hinblick auf die langfristige Sicherstellung der medizinischen Qualität – im Rahmen von SpiGes auch der Status des Generalkonsents (Einwilligung zur Weiterverwendung von gesundheitsbezogenen Personendaten für die Forschung) vom BFS erhoben würde. Nur so lasse sich statistisch abschätzen, inwieweit die Population der in der Forschung verwendeten Patientendaten der gesamten Patientenpopulation entspricht und wie repräsentativ diese Population für die Gesamtbevölkerung ist. Dies werde es Personen in der Klinik und Forschung ermöglichen, Qualitätssicherung und Forschung reibungslos miteinander zu vereinbaren, um letztlich eine optimale zukünftige Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.