Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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Ausnahmen bei den jeweiligen Artikeln vorzusehen. Als mögliches Beispiel für eine Ausnahmeregelung könne Artikel 55a vorgesehen werden (z.B. im Abs. 4 von Art. 55a). Sie schlägt daher folgende Änderung vor: « (…) zudem folgenden Empfänger als anonymisierte Einzeldaten zur Verfügung». Zudem sei die Vorlage (Bst. b) zu umfassend, zu offen formuliert: unklar sei beispielsweise, was die Qualitätsentwicklung bedeute. Hier sei die Zweckbestimmung zu präzisieren.

Die OAAT AG ist der Ansicht, dass die im Gesetz aufgeführten Tariforganisationen (OAAT AG, SwissDRG AG) dem BAG und den Kantonen gleichzustellen seien, weil sie für die Entwicklung und Pflege der nationalen Tarifstrukturen auf Individualdaten angewiesen seien. Mit aggregierten Daten sei die Entwicklung nicht möglich. Ferner sei die OAAT für die Pflege und Weiterentwicklung der Tarifstrukturen darauf angewiesen, dass das BFS die Daten der OAAT AG einerseits bereits während der Erhebungsphase und andererseits zeitnah nach Abschluss der Erhebungsphase zur Verfügung stellt. Die OAAT müsse die Möglichkeit haben, bei der Definition der Regeln für die Plausibilisierung / Validierung mitwirken zu können.

privatim verweist auf den vorstehenden Abs. 3, der explizit festhalte, dass die Empfänger nur anonymisierte Personendaten erhalten sollen. Demnach bestehe schon allein gestützt auf die Anonymisierung ein bestmöglicher Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen, da durch die Anonymisierung der Personenbezug vollständig aufgehoben werde, obwohl es zutreffe, dass durch aggregierte Personendaten die Privatsphäre der betroffenen Personen besser gewahrt sei.

Laut SwissDRG SA sieht das SpiGes-Detailkonzept vor, dass die kantonalen Gesundheitsämter die definitiven Daten auf ihrem Hoheitsgebiet erst Ende Juli für die Nutzung gemäss KVG freigeben. Diese späte Freigabe stehe in direktem Widerspruch zu den Anforderungen der SwissDRG AG, nach denen die SwissDRG AG spezifisch plausibilisierte Daten bereits Ende April (TARPSY, ST Reha) bzw. Mitte Mai (SwissDRG) benötige, und zwar für die darauffolgenden Prozesse der Datenbereinigung, der Weiterentwicklung des Groupers und der Kalkulationsmethodik, sowie für die Kalkulation der Kostengewichte. Um die fristgerechte Publikation und Anwendung der Tarifstrukturen zu ermöglichen, müsse zudem genügend Zeit einberechnet werden für die Genehmigung durch den Verwaltungsrat der SwissDRG AG in einem ersten Schritt und anschliessend durch den Bundesrat im zweiten Schritt. Spitäler müssten allerdings zwischen März und Mitte Mai die Möglichkeit haben, ihre Daten mehrfach zu korrigieren und erneut einzureichen, damit eine hohe Datenqualität gewährleistet werden könne. Eine Integration dieser Prüfungen auf der SpiGes-Plattform sei technisch nicht möglich, da dort weder eine flexible Anpassung noch die Hinterlegung der erforderlichen Kodelisten und Fragebögen gewährleistet wäre. Für die SwissDRG AG stehe die Datenqualität im Zentrum und nicht zwingend deren Vollständigkeit. Es sei nicht unüblich, dass bei mangelnder Datenqualität ein Teil der Fälle oder auch gesamte Spitäler nicht für die Weiterentwicklung der Tarifstrukturen berücksichtigt werden. Es sei unabdingbar, dass die SwissDRG AG eigenständig über den Ausschluss auf Fall- und Spitalebene entscheiden kann. Um den gesetzlichen Anforderungen gemäss Artikel 49 Absatz 2 KVG zu entsprechen, sei es zwingend erforderlich, die iterative Datenkorrektur durch die Spitäler beizubehalten, die spezifischen Plausibilisierungstests weiterhin auf der SwissDRG-Erhebungsplattform durchzuführen und die unterjährige Datenlieferung nicht abzuschaffen. Ausser sei es in der aktuellen Formulierung des Artikels 22a Absatz 4 Buchstabe b KVG sowie der Eröffnungsdokumente unklar, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien das BFS bestimmen soll, welche Einzeldaten (Variablen) als erforderlich für die Tarif- und Preisbildung eingestuft werden. Es fehle eine präzise Regelung dazu, wie diese Entscheidung getroffen wird und wer letztlich darüber verfügt. Eine