Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/104: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) · 44 Seiten

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eigenständige Selektion oder Beschränkung der Daten durch das BFS wäre unverhältnismässig und nicht mit den Anforderungen einer sachgerechten Tarifentwicklung vereinbar.

Für unimedsuisse ist die Terminologie und die Definition von «Einzeldaten» unklar. Dies sei insofern unbefriedigend, als man immer noch nicht wisse, wer Zugang zu welchen Daten habe. Ohne die Klärung der Definition von «Einzeldaten» seien im Gesetz ausschliesslich aggregierte Daten zu berücksichtigen. Daher sollte den Satz « Daten nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b–d und f stellt es zudem folgenden Empfängern als Einzeldaten zur Verfügung:» sowie Buchstaben a und b gestrichen werden. Folgendes sei hinzuzufügen: « Der Bundesrat kann vorsehen, dass Einzeldaten weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht für die Anwendung der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Bestimmungen dieses Gesetzes genügen. » Ferner sollte geklärt werden, was unter « aggregiert zur Verfügung » zu verstehen ist. Ausserdem werde nicht klar festgehalten, dass die Tarifpartner bei den Prozessen der Tarifverhandlungen einen gleichberechtigten Zugang zu denselben Daten haben, was noch immer die Möglichkeit erheblicher Asymmetrien offenlasse. Dieser gleichberechtigte Zugang zur Information müsse in den Bestimmungen klar verankert werden. Deshalb solle ein neuer Absatz 4bishinzugefügt werden, der folgendes festlegt: « In Bezug auf Empfänger nach Absatz 2 Buchstaben d und e in der Eigenschaft als Tarifpartner ist der Grundsatz des gleichberechtigten Zugangs zu beachten.»

4.8 Stellungnahmen zu Artikel 22a Absatz 5 KVG Kantone

Laut BE müsste man in der Datenerhebung den «Once Only Ansatz» konsequenter umsetzen und separate Datenlieferungen an einzelne Organisationen ausnahmslos verhindern (Art. 22a Abs. 5). Sinnvoll wäre eine aktuelle, einheitliche und vollständige Datengrundlage für Bund, Kantone, Tariforganisationen, Versicherer und Leistungserbringer, wobei bei der Erarbeitung einer einheitlichen Rechtsgrundlage die verfassungsmässige Kompetenzordnung berücksichtigt werden müsste. Dabei müsste auch die Frage geklärt werden, ob für die Erfüllung der Aufgaben nach Bundesrecht (BstatG, KVG, UVG, MVG, IVG) noch Raum für kantonale Regelungen bleibt.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

CSS, HSK, Prio.swiss und tarifsuisse ag schlagen einen neuen Artikel 47bbisKVG zur Festlegung der Kosten und zur Erfassung der Leistungen für ambulante Behandlungen vor (siehe Einschub in Punkt 4.11). Dieser neue Artikel müsse in diesem Absatz erwähnt werden. Prio.swiss ist daran interessiert, Once-Only rasch umzusetzen. In einer Übergangsphase müsse aber die separate Datenlieferung möglich sein, um die aktuellen Prozesse nicht zu behindern. Prio.Swiss schlägt deshalb vor, diesen Absatz wie folgt zu ergänzen:

«5 Daten, die die Leistungserbringer nach Artikel 22 Absatz 1 weitergeben, dürfen nicht erneut nach den Artikeln 47a Absatz 5, 47b Absatz 1, 47bbisund 49 Absätze 2 dritter Satz, 7 dritter Satz und 8 eingefordert werden, sobald die notwendigen Daten für die Tarif- und Preisbildung inhaltlich vollständig und fristgerecht abrufbar sind.»

Gemäss dem erläuternden Bericht obliegt es weiterhin den Nutzern, die Daten bei den Leistungserbringern einzufordern, sofern diese die Daten nicht liefern (vgl. Erläuternder Bericht, Seite 13). Dies erachtet die Suva als nicht zielführend. Die gesetzliche Grundlage sei dahingehend anzupassen, dass auch das BFS gegen säumige Leistungserbringer Sanktionen ergreifen kann.