Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Sozialversicherungen ausgerichtet werden (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats vom 15. April 201920, S. 3415).

Wie beim Mutterschaftsurlaub in Artikel 16g EOG ist eine Koordination mit dem Adoptionsurlaub nicht erforderlich. Der Anspruch auf Adoptionsurlaub betrifft ja nie dasselbe Kind wie der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bzw. auf Urlaub des anderen Elternteils. Die Adoptivmutter kann ihren Adoptionsurlaub erst nach ununterbrochenem Bezug des Mutterschaftsurlaubs beziehen. Der andere Adoptivelternteil (der Vater oder die Ehefrau der Mutter) kann den Urlaub des anderen Elternteils und den Adoptionsurlaub unter Einhaltung der jeweiligen Rahmenfristen flexibel beziehen. Für einen Urlaubstag wird der anspruchsberechtigten Person nur eine Entschädigung ausgerichtet.

3.2 Angemessenheit der erforderlichen Mittel

Der Entwurf sieht für den Bund weder neue gesetzliche Aufgaben noch finanzielle Auswirkungen vor.

Ziel dieser Vorlage ist es, unterschiedliche Behandlungen zu beseitigen, die darauf zurückgehen, dass einige Leistungen der EO nur bestimmten Anspruchsberechtigten gewährt werden. Die dazu vorgesehenen Massnahmen führen zu höheren Ausgaben der EO, erfordern aber keine Erhöhung des Beitragssatzes. Ziffer 5.1 enthält ausführliche Informationen zu den finanziellen Auswirkungen des Entwurfs.

3.3 Umsetzungsfragen

Die Vollzugsorgane sind die Ausgleichskassen. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen einige Leistungen auf andere anspruchsberechtigte Gruppen ausgeweitet werden. Dies erfordert eine Anpassung der Arbeitsabläufe, eine Neuprogrammierung der Berechnungssoftware, neue Formulare bzw. eine Anpassung der bestehenden Formulare, Merkblätter und Register. Nach der Verabschiedung des Entwurfs ist deshalb genügend Zeit für die Umsetzungsarbeiten einzuplanen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG)

Gliederungstitel vor Artikel 1a

Der Begriff «allocation en cas de service», der in der französischen Fassung in Titel I verwendet wird, wird übernommen und leicht angepasst um die ausbezahlte Entschädigung zu bezeichnen. In der deutschen Version wird der Betriff «Dienstentschädigung» verwendet, und in der italienischen Version «indennità per chi presta servizio ».

20 BBl 2019 3405