Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
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Artikel 4 Dienstentschädigung
Redaktionelle Änderung: Da die Kinderzulage aufgehoben wird, muss nicht mehr zwischen «Grundentschädigung» und «Gesamtentschädigung» unterschieden werden. Die Gesamtentschädigung, die die Grundentschädigung und die Kinderzulagen umfasst, gibt es zukünftig nicht mehr. Der Begriff «Dienstentschädigung» im Titel I wird zur Bezeichnung der gezahlten Zulage verwendet. Materiell bleibt die Bestimmung unverändert.
Artikel 6
In dieser Bestimmung wurde bisher der Anspruch auf Kinderzulagen für Dienstleistende geregelt. Künftig richtet die EO keine Kinderzulagen mehr aus, weshalb die Bestimmung aufzuheben ist (vgl. Kap. Error! Reference source not found. 1.2.2et 3.1.2).
Artikel 7 Absatz 1 und 1bis
Absatz 1: Anspruchsberechtigt für die Zulage für Betreuungskosten sind zunächst die Kinder der dienstleistenden Person. Die Zulage für Betreuungskosten wird ausschliesslich bei zusätzlichen Kosten für die ausserfamiliäre, institutionelle Betreuung ausgerichtet. Die institutionelle Betreuung umfasst private und öffentliche Einrichtungen, die Kinder vor oder während der obligatorischen Schulzeit betreuen (Krippen, Horte, schulergänzende Betreuung, Betreuungseinheiten für Schüler, Tagesschulen und Einrichtungen für Kinder gemischten Alters). Die Betreuung in Tagesfamilien gilt ebenfalls als institutionelle Betreuung, sofern sie organisiert ist (z. B. angeschlossen an Netzwerke oder Vereine). Die Kosten für nichtinstitutionelle Betreuung, d. h. die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern durch Privatpersonen ausserhalb einer Organisation, werden nicht anerkannt.
Absatz 1bis: Auch Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat, begründen einen Anspruch auf Zulagen für Betreuungskosten.
Artikel 9 Dienstentschädigung während der Rekrutenschule und
gleichgestellten Dienstzeiten
Bei diesen Anpassungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen. Materiell bleiben die Bestimmungen unverändert.
Da die Kinderzulage aufgehoben wird, muss nicht mehr zwischen «Grundentschädigung» und «Gesamtentschädigung» unterschieden werden. Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung und die Kinderzulage. Der Begriff «Dienstentschädigung» im Titel I wird so zur Bezeichnung der gezahlten Zulage verwendet.
In Absatz 1 und 2bisbis 4 muss der Prozentanteil der Zulage gemäss dem in Artikel 16 Absatz 4 E-EOG bestimmten Höchstbetrag neu definiert werden, sodass die Beträge mindestens den am 1. Januar 2023 im Rahmen der Anpassung des Höchstbetrags festgelegten Beträgen entsprechen.