Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
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Da die Kinderzulagen gestrichen werden, ist in Absatz 2 auf die Kinder gemäss Artikel 7 Absatz 1bisE-EOG zu verweisen, in dem die Altersgrenze des bisherigen Artikels 6 Absatz 1 übernommen wird.
Artikel 10 Dienstentschädigung während der anderen Dienste
Redaktionelle Änderung: Da die Kinderzulage aufgehoben wird, muss nicht mehr zwischen «Grundentschädigung» und «Gesamtentschädigung» unterschieden werden. Die Grundentschädigung bildet zusammen mit der Kinderzulage die Gesamtentschädigung. Der Begriff «Dienstentschädigung» im Titel I wird so zur Bezeichnung der gezahlten Zulage verwendet. Materiell bleibt die Bestimmung unverändert.
Zudem umfasst der Verweis in Absatz 1 auch Absatz 4 von Artikel 16. Gegenwärtig wird nämlich nur auf die Absätze 1 bis 3 über die Festsetzung der Mindestbeträge verwiesen. Der Höchstbetrag ist jedoch auch hier anwendbar. Diese Änderung wird heute bereits angewandt und führt somit nicht zu einer Praxisänderung.
Artikel 10a Sachüberschrift
Dienstentschädigung zwischen zwei Diensten
Bei dieser Bestimmung muss die Sachüberschrift angepasst werden. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung; materiell bleibt die Bestimmung unverändert. Da die Kinderzulage aufgehoben wird, muss nicht mehr zwischen Grundentschädigung und Gesamtentschädigung unterschieden werden. Der Begriff «Dienstentschädigung» im Titel I wird so zur Bezeichnung der gezahlten Zulage verwendet.
Artikel 13
In diesem Artikel wird der Betrag der Kinderzulage geregelt. Da Letztere mit der vorliegenden Änderung wegfällt, ist Artikel 13 aufzuheben.
Artikel 15 Betriebszulage
Da die Kinderzulage aufgehoben wird, kann zur Festsetzung des Betrags der Betriebszulage nicht mehr auf die Gesamtentschädigung verwiesen werden. Der Prozentanteil der Betriebszulage muss in Übereinstimmung mit dem in Artikel 16 Absatz 4 E-EOG festgelegten Höchstbetrag neu definiert werden, sodass die Betriebszulage mindestens dem seit der Anpassung des Höchstbetrags am 1. Januar 2023 geltenden Betrag entspricht.
Artikel 16 Mindest- und Höchstbetrag
Absatz 1 bis 3: Redaktionelle Änderung: Da die Kinderzulage aufgehoben wird, muss nicht mehr zwischen Grundentschädigung und Gesamtentschädigung unterschieden werden; künftig ist die Rede von der Dienstentschädigung. Mit der Aufhebung der Kinderzulage ist eine Unterscheidung zwischen Dienstleistenden ohne Kinder und Dienstleistenden mit Kindern nicht mehr gerechtfertigt. Die Buchstaben a bis c werden deshalb gestrichen. Die in diesem Artikel festgesetzten Beträge sollen die