Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Anspruch auf die Verlängerung besteht, wenn das Neugeborene oder die Mutter mindestens zwei Wochen im Spital bleiben müssen. Dabei wird die Dauer des jeweiligen Spitalaufenthalts nicht kumuliert, damit ein Anspruch auf die Verlängerung besteht. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen sowohl die Mutter als auch das Neugeborene länger im Spital bleiben müssen, gesondert betrachtet wird, ob die Frist von zwei Wochen erfüllt ist.

Sofern sowohl der Spitalaufenthalt des Neugeborenen als auch jener der Mutter einen Anspruch auf die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung begründen, werden die beiden Spitalaufenthalte nicht kumuliert, um die Anzahl der Tage zu berechnen, um welche die Mutterschaftsentschädigung länger ausgerichtet wird. Stattdessen wird die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung um die Anzahl Tage verlängert, die der Dauer des längeren Spitalaufenthalts entspricht, jedoch höchstens um 56 Tage. Dasselbe gilt bei einer Überschneidung der beiden Spitalaufenthalte. Die Anzahl Tage werden hingegen dann für die Berechnung der Anzahl Taggelder kumuliert, wenn der längere Spitalaufenthalt der Mutter und jener des Neugeborenen nacheinander erfolgen und beide je für sich einen Anspruch auf die Verlängerung begründen. , Es werden aber höchstens 56 Taggelder ausbezahlt. Diese Regelungen werden in die Verordnung aufgenommen (vgl. Abs. 5).

Die materiellen Voraussetzungen für die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen sind in den Buchstaben a und b aufgeführt. Sie gelten neu auch für die Mutter. Buchstabe a wird entsprechend ergänzt.

Buchstabe a: Die Mutter muss direkt nach der Geburt oder innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt wieder ins Spital eintreten, wobei der Grund des Wiedereintritts nicht unbedingt im Zusammenhang mit der Geburt stehen muss. Diese Frist von zwei Wochen gilt neu auch für das Neugeborene. Damit wird das bisher verwendete «unmittelbar nach der Geburt» objektiviert, sodass auch Fälle berücksichtigt werden, in denen erst etwas später Komplikationen auftreten. Der Spitalaufenthalt muss mindestens zwei Wochen dauern, wie dies aktuell bei der Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen der Fall ist. Die Anforderungen in Bezug auf die notwendigen Belege werden auf Verordnungsstufe geregelt, wie dies aktuell beim Spitalaufenthalt des Neugeborenen der Fall ist.

Absatz 5: Mit dieser Bestimmung erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten auf Verordnungsstufe zu regeln, wenn sowohl das Neugeborene als auch die Mutter nach der Geburt länger im Spital bleiben müssen.

Artikel 16d Absatz 2

Das Ende des Anspruchs beim verlängerten Spitalaufenthalt der Mutter wird analog der Hospitalisierung des Neugeborenen geregelt und die Bestimmung entsprechend ergänzt. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung wird um die Tage des effektiven Spitalaufenthalts der Mutter oder des Neugeborenen verlängert, wenn dieser mindestens zwei Wochen dauert. Insgesamt verlängert sich der Anspruch auf die Entschädigung um höchstens 56 Tage.