Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
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Eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes, weil damit keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Kindes verbunden ist. Wenn der Gesundheitszustand des beeinträchtigten Kindes stabil ist, besteht also kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung. Die Eltern eines Kindes mit Behinderung oder einem Geburtsgebrechen haben folglich nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn sich der Gesundheitszustand des Kindes deutlich verschlechtert, d. h. wenn die oben erwähnten Kriterien erfüllt sind. Wenn der Spitalaufenthalt wegen einer Behinderung oder eines Geburtsgebrechens notwendig ist, kann der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung entstehen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 16obisE-EOG erfüllt sind, d.h. wenn der Spitalaufenthalt mindestens vier Tage dauert.
Die Betreuungsentschädigung soll weiterhin den Erwerbsausfall entschädigen, der während eines Urlaubs entsteht, der wegen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes bezogen wurde. Der vorliegende Entwurf möchte indessen den Anspruch auf die Fälle ausweiten, in denen das Kind an mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert werden muss und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss. In diesem Fall entspricht der Urlaubsanspruch nicht 98 Taggeldern, sondern ist auf die Dauer der Hospitalisierung und der anschliessenden Genesung begrenzt. Die Genesungsdauer muss ärztlich bescheinigt werden; der entsprechende Urlaub beträgt maximal drei Wochen. Jede Hospitalisierung – auch wenn es mehrere pro Jahr sind – begründet einen neuen Anspruch auf Entschädigung und auf Betreuungsurlaub.
So ist es beispielsweise möglich, dass ein Kind zunächst hospitalisiert wird und sich dann herausstellt, dass es an einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäss Artikel 16o EOG leidet. In diesen Fällen und sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, haben die Eltern zuerst Anspruch auf die Entschädigung zur Betreuung des hospitalisierten Kindes (Art. 16n und16obisE-EOG). Anschliessend wird der Anspruch in Form einer Entschädigung zur Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes gewährt (Art. 16n und 16o EOG). Konkret bedeutet dies, dass ab dem Zeitpunkt, in dem ein Elternteil wegen der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung die Erwerbstätigkeit zum ersten Mal unterbricht, die Rahmenfrist von 18 Monaten läuft (Art. 16p Abs. 1 und 2 EOG) und die Zählung der 98 Taggelder einsetzt (Art. 16q Abs. 2 EOG).
3.1.5 Koordinationsregelungen
Während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung kann die Mutter keine Betreuungsentschädigung beziehen, da die Mutterschaftsentschädigung der Betreuungsentschädigung vorgeht (Art. 16g Abs. 1 Bst. f EOG). Bei der Vaterschaftsentschädigung fehlt eine entsprechende Prioritätenregelung, weil diese bei der parlamentarischen Beratung zur Betreuungsentschädigung noch nicht in Kraft war. Die damaligen Erläuterungen zu Artikel 16m EOG hielten aber bereits fest, dass während des Bezugs einer Vaterschaftsentschädigung in der Regel keine Taggelder anderer