Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Mindestentschädigung definieren, die an Dienstleistende gezahlt wird, wenn sie nicht erwerbstätig sind bzw. wenn 80 Prozent ihres vordienstlichen Einkommens unter den Mindestbeträgen liegen. Der Prozentsatz der Entschädigung wird entsprechend dem in Artikel 16 Absatz 4 E-EOG festgesetzten Höchstbetrag neu definiert und in den einzelnen Absätzen aufgeführt. Die Höhe muss mindestens dem Betrag entsprechen, der seit der Anpassung des Höchstbetrags am 1. Januar 2023 gilt.

Absatz 4: Dieser Absatz definiert den nicht zu überschreitenden Höchstbetrag der Entschädigung. Er bleibt gleich wie derjenige, der für die Grundentschädigung galt. Der Betrag dient auch – wie vorher der in Artikel 16a definierte Höchstbetrag der Gesamtentschädigung – als Referenzwert zur Festlegung der übrigen Entschädigungen. Die Regel in Artikel 16a Absatz 2, wonach der Bundesrat den Höchstbetrag anpasst, wird in diesen Absatz übernommen.

Absatz 5: Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. Darin war vorgesehen, die Gesamtentschädigung zu kürzen, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a überschreitet, jedoch nur bis zu den Mindestbeträgen nach den Absätzen 1 bis 3. Da die Gesamtentschädigung nicht mehr existiert, ist diese Regel überholt. Laut Artikel 10 beträgt die tägliche Dienstentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1 bis 3. So besteht kein Risiko einer Überentschädigung und die Mindestbeträge werden ebenfalls bereits garantiert. Dieser Absatz muss folglich aufgehoben werden. In Absatz 5 wird deshalb der bisherige Absatz 6 aufgenommen, der aber angepasst werden muss. Da die Kinderzulage aufgehoben wird, muss nicht mehr zwischen Grundentschädigung und Gesamtentschädigung unterschieden werden. Die Grundentschädigung bildet zusammen mit der Kinderzulage die Gesamtentschädigung. Der Begriff «Dienstentschädigung» im Titel I wird so zur Bezeichnung der gezahlten Zulage verwendet. Die Verweise auf die Gesamtentschädigung müssen gestrichen werden. Ansonsten bleibt die Bestimmung unverändert, d. h. die Betriebszulage und die Zulage für Betreuungskosten werden zusätzlich zur Dienstentschädigung gewährt.

Absatz 6: Der Inhalt dieses Absatzes befindet sich neu in Absatz 5.

Artikel 16a

Da die Kinderzulage aufgehoben wird, muss nicht mehr zwischen Grundentschädigung und Gesamtentschädigung unterschieden werden. Der Höchstbetrag der Entschädigung wird neu in Artikel 16 Absatz 4 E-EOG bestimmt. Artikel 16a betreffend den Betrag der Gesamtentschädigung ist deshalb aufzuheben. Absatz 2, wonach der Bundesrat den Höchstbetrag anpasst, wird in Artikel 16 Absatz 4 E-EOG verschoben.

Artikel 16c Absatz 3, Einleitungssatz, Buchstabe a und Absatz 4

Absatz 3: Diese Bestimmung wird ergänzt, damit die Mutterschaftsentschädigung auch dann um höchstens 56 Tage länger ausgerichtet wird, wenn die Mutter nach der Geburt des Kindes länger, das heisst mindestens zwei Wochen, im Spital bleiben muss.