Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Bezug der Mutterschaftsentschädigung nur die Mutter für dasselbe Kind eine Betreuungsentschädigung beziehen kann, während der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter die Entschädigung des andern Elternteils bezieht. Diese Regel soll verhindern, dass dieselbe Person für den gleichen Tag von der EO zwei verschiedene Leistungen bezieht.

Artikel 16mbisVerhältnis zu kantonalen Regelungen

Die Kantone sollen die Möglichkeit haben, weitergehende Entschädigungen des andern Elternteils vorzusehen, wie dies bereits bei der Mutterschaftsentschädigung und der Adoptionsentschädigung der Fall ist.

Gliederungstitel vor Art. 16n

Aktuell haben Eltern nur dann Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn ihr Kind wegen einer Krankheit oder eines Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Künftig wird dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn das Kind hospitalisiert ist. Aus diesem Grund wir der Titel des Kapitels IIIc angepasst.

Artikel 16n Absatz 1 Einleitungssatz, Absatz 2

Absatz 1: Bisher haben Eltern nur Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn ihr Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, sei dies durch einen Unfall oder eine Krankheit. Neu kann auch bei einer Hospitalisierung des Kindes ein Anspruch bestehen. Der Einleitungssatz in Absatz 1 wird entsprechend angepasst.

Absatz 2: Wie bei einer Krankheit oder einem Unfall entsteht auch bei einer Hospitalisierung des Kindes pro Fall nur ein Anspruch auf Entschädigung.

Artikel 16obisHospitalisiertes Kind

Diese Bestimmung regelt die Anspruchsvoraussetzungen bei einer Hospitalisierung des Kindes.

Absatz 1: Der Anspruch auf die Entschädigung hängt von der Hospitalisierungsdauer des Kindes ab. Es spielt somit keine Rolle, welche gesundheitliche Beeinträchtigung das Kind aufweist, sofern der Spitalaufenthalt ununterbrochen mindestens vier Tage dauert. Das gilt auch, wenn ein Kind wegen einer Behinderung oder einem Geburtsgebrechen hospitalisiert werden muss.

Absatz 2: Dieser Absatz gilt für alle Spitalaufenthalte, die direkt und ununterbrochen nach der Geburt erfolgen. Wird ein Kind im Spital geboren, verbleiben Mutter und Kind üblicherweise zwischen drei bis fünf Tagen im Spital. Handelt es sich beim Neugeborenen um eine Frühgeburt, wird es unter Umständen länger im Spital bleiben müssen. Solche «üblichen» Spitalaufenthalte, die direkt und ununterbrochen nach der Geburt erfolgen, begründen keinen Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, unabhängig davon, wie lange der Spitalaufenthalt dauert. Denn in diesen Fällen gründet der Spitalaufenthalt in der Geburt. Ausserdem erlaubt der Mutterschaftsurlaub es der Mutter, sich um das Kind zu kümmern. Ce congé est par ailleurs prolongé lorsque l’enfant est hospitalisé plus de deux semaines.