Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 16f Höchstbetrag
Absatz 1: Der Höchstbetrag der an dienstleistende Personen ausgerichteten Entschädigung wird neu in Artikel 16 Absatz 4 festgesetzt. Er wird nicht mehr als Prozentsatz der Gesamtentschädigung ausgedrückt, weil es diese nicht mehr gibt. Für alle von der EO ausgerichteten Leistungen gilt derselbe Höchstbetrag. Daher wird auf die Gesetzesbestimmung verwiesen, in der dieser Höchstbetrag festgesetzt wird.
Absatz 2: Laut Absatz 2 wird die Entschädigung gekürzt, wenn sie den Höchstbetrag überschreitet; diese Regel ist bereits in Artikel 16 Absatz 4 enthalten, auf den Absatz 1 verweist. Daher kann sie hier gestrichen werden. Stattdessen soll eine Bestimmung über die Zahlung einer Betriebszulage und einer Zulage für Betreuungskosten zusätzlich zur Mutterschaftsentschädigung eingeführt werden. Analog zu der für Dienstleistende geltenden Regelung sind diese Leistungen, die während des Mutterschaftsurlaubs neu an Mütter ausgerichtet werden, nicht im Höchstbetrag von Artikel 16 Absatz 4 enthalten.
Artikel 16fbisZulage für Betreuungskosten
In dieser Bestimmung wird jene von Artikel 7 übernommen
Absatz 1: Wie dienstleistende Personen haben Mütter, die einen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung haben und mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren (darunter das Neugeborene) im gemeinsamen Haushalt leben, Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, sofern sie nachweisen, dass zusätzliche Betreuungskosten angefallen sind, weil sie während des Zeitraums, der durch den Mutterschaftsurlaub gedeckt ist, an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen konnten. Hier geht es um zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass die Mutter aus gesundheitlichen Gründen an der Kinderbetreuung verhindert ist. Wie bei Dienstleistenden werden mit der Zulage für Betreuungskosten nur die Kosten der familienergänzenden Betreuung zurückerstattet (vgl. Erläuterungen zu Art. 7).
Die Mutter muss keinen Anspruch auf den Mutterschaftsurlaub nach OR haben. Der Verweis auf das OR dient einzig dazu, den Zeitraum einzugrenzen, während dem die zusätzlichen Kosten anfallen müssen. Massgebend ist, dass die Mutter Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung nach EOG hat. Aus diesem Grund können auch arbeitslose oder arbeitsunfähige Mütter, die Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung haben, eine Zulage für Betreungskosten beziehen, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Absatz 2: Diese Definition entspricht derjenigen für dienstleistende Personen (vgl. Art. 7 Abs. 1bis).
Absatz 3: Wie bei dienstleistenden Personen legt der Bundesrat den Höchstbetrag der Entschädigung fest (vgl. Ziff. 6.4).