Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
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Bezug einer Adoptionsentschädigung die Ausrichtung von Taggeldern anderer Sozialversicherungen in der Regel ausschliesst.
Absatz 1 Buchstabe e: Der Bezug von Taggeldern bei derselben Versicherung muss auch in dieser Bestimmung geregelt werden. Analog zur Mutterschaftsentschädigung und zur Entschädigung des andern Elternteils wird das Verhältnis zwischen der Adoptionsentschädigung und anderen Taggeldern im EOG geregelt. Während des Bezugs einer Adoptionsentschädigung werden in der Regel keine Taggelder der EO ausgerichtet. Aus diesem Grund soll in Artikel 16wquatereine Prioritätenregel aufgenommen werden. Es kann nur ein EO-Taggeld pro Tag bezogen werden und die Adoptionsentschädigung wird für die bezogenen Urlaubstage bezahlt.
Absatz 1 Buchstabe f: Für Adoptiveltern soll während des Bezugs der Adoptionsentschädigung dasselbe gelten wie für die Mutter während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung bzw. für den Vater bzw. die Ehefrau der Mutter während des Bezugs der Entschädigung des andern Elternteils. Folglich soll der andere Elternteil für dasselbe Kind keine Betreuungsentschädigung beziehen können, wenn ein Elternteil eine Adoptionsentschädigung bezieht. Es ist zu betonen, dass der Bezug der Entschädigung nur den Tag betrifft, für den die Entschädigung tatsächlich bezahlt wird.
Absatz 2: Wie die Mutterschaftsentschädigung, die Entschädigung des andern Elternteils und die Betreuungsentschädigung entspricht auch die Adoptionsentschädigung – die in Form einer Besitzstandsgarantie ausbezahlt wird – dem Betrag der Taggelder, die zuvor für die Mutterschaftsentschädigung, von der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Militärversicherung, der Krankenversicherung nach KVG oder der Unfallversicherung nach UVG ausbezahlt wurden. Für Krankentaggelder aus einer freiwilligen Taggeldversicherung, die auf dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beruhen, gibt es jedoch keine Besitzstandsgarantie.
Artikel 16x zweiter Satz
Aktuell bietet Artikel 16x den Kantonen die Möglichkeit, eine höhere Adoptionsentschädigung oder eine längere Bezugsdauer zu gewähren. Einige Kantone nutzen diese Möglichkeit und sehen in ihrer Gesetzgebung zudem eine Adoptionsentschädigung für Personen vor, die ein über vierjähriges Kind mit Blick auf seine Adoption aufnehmen. Da der geltende Artikel 16x nicht das Ziel verfolgt, grosszügigere Regelungen der Kantone zu beschneiden, wird er angepasst, um die Lücke zu schliessen bzw. den Kantonen zu ermöglichen, auch Entschädigungen vorzusehen für Personen, die ein Kind zur Adoption aufnehmen, das bereits älter als vier Jahre ist.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Absatz 1: Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen Dienst leisten, bewahren ihren Anspruch auf die Kinderzulage bis zum Ende der laufenden Dienstzeit. Für Armeeangehörige, die nach Artikel 1a Absatz 1bis EOG zwischen zwei Diensten Anspruch auf EO haben, besteht der Anspruch auf die Kinderzulage bis zum Ende der Unterbrechung zwischen den beiden Diensten weiter.