Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
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Anzahl der Taggelder wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 84 Tage. Die ersten 14 Tage des Spitalaufenthalts erhöhen die Anzahl Taggelder nicht; d.h. sie werden bei der Berechnung der Anzahl Taggelder nicht berücksichtigt. Mit der Gesetzesänderung soll dem anderen Elternteil ermöglicht werden, in den ersten Lebensmonaten des Kindes eine kontinuierliche Präsenz zu gewährleisten, wie die Mutter es täte, wenn sie nicht im Spital wäre. Daher müssen die Taggelder ununterbrochen bezogen werden. Analog zur Mutterschaftsentschädigung endet der Anspruch auf Verlängerung des Urlaubs, wenn der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit zumindest teilweise wieder aufnimmt. Ausserdem erlischt der Anspruch auf die Entschädigung, sobald alle Taggelder bezogen wurden, wenn der andere Elternteil oder das Kind verstirbt oder das Kindesverhältnis erlischt.
Artikel 16l Absatz 3 und 4
Diese Absätze entsprechen Artikel 16f. Deshalb wird auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.
Artikel 16lbisZulage für Betreuungskosten
Dieser Artikel entspricht Artikel 16fbis. Es wird daher auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen. Die Zulage wird sowohl während dem Zeitraum gewährt, der durch den14-tägigen Urlaub des andern Elternteils (Art. 329g) gedeckt ist als auch während dem Zeitraum, der durch die Verlängerung dieses Urlaubs gedeckt ist, wenn die Mutter nach der Geburt des Kindes stirbt (Art. 329gbisOR) oder ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss (Art. 329g Abs. 2 und 3 E-OR).
Artikel 16lterBetriebszulagen
Dieser Artikel entspricht Artikel 16fter. Es wird daher auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.
Artikel 16m Absatz 1 Buchstabe f
Die Mutterschaftsentschädigung ist gegenüber der Betreuungsentschädigung prioritär (Art. 16g Abs. 1 Bst. f EOG). Deshalb kann während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung für das gesundheitlich schwer beeinträchtigte Neugeborene von der Mutter keine Betreuungsentschädigung bezogen werden. Einen Anspruch auf die Betreuungsentschädigung kann sie allenfalls im Anschluss an die Mutterschaftsentschädigung haben. Für dasselbe Kind kann während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung nur vom Vater bzw. von der Ehefrau der Mutter eine Betreuungsentschädigung bezogen werden..
Bei der Vaterschaftsentschädigung fehlt hingegen eine entsprechende Regelung, weil diese bei der parlamentarischen Beratung zur Betreuungsentschädigung noch nicht in Kraft war. Aus diesem Grund wird Artikel 16m EOG nun mit einer entsprechenden Prioritätenregel ergänzt. Für den Vater bzw. die Ehefrau der Mutter soll während des Bezugs der Entschädigung des andern Elternteils dasselbe gelten wie für die Mutter während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung. Dies bedeutet, dass nach dem