Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten
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Artikel. 16fterBetriebszulagen
Absatz 1 und 2: Mütter, welche die Kosten eines Betriebes tragen und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielen, sollen wie Dienstleistende Anspruch auf Betriebszulagen haben. Dies betrifft Mütter in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin, Pächterin oder Nutzniesserin, als Teilhaberin einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaberin einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaberin einer anderen, auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit (z. B. einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft).
Die Betriebszulage wird auch an hauptberuflich mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft ausgerichtet. Als mitarbeitende Familienangehörige gelten Verwandte des Betriebsinhabers in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter des Betriebsinhabers, die den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden (Art. 1a Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLG]21), sofern sie vor dem Mutterschaftsurlaub ihre Haupttätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt haben.
Ein Betrieb oder ein Unternehmen liegt vor, wenn die selbstständig erwerbende Person über Räumlichkeiten, Grundstücke, besondere Einrichtungen, Maschinen oder ein umfangreiches Warenlager verfügt oder wenn sie dauerhaft eine oder mehrere Personen beschäftigt. Die Räumlichkeiten, Grundstücke, besonderen Einrichtungen, Maschinen oder das Warenlager müssen für die Ausübung des Berufs notwendig sein und ausschliesslich oder überwiegend zu diesem Zweck genutzt werden.
Der Bundesrat erhält die Befugnis, die Detailvorschriften zu regeln (s. auch Kap. 6.4). Analog zu den dienstleistenden Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten, müssen die Mütter nach Absatz 2 bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mindestens 12 Tagen während mindestens 10 Tagen durch eine Aushilfe ersetzt werden, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens 75 Franken erreicht.
Absatz 3: Für die Höhe der Betriebszulage gilt Artikel 15 EOG sinngemäss. Die Betriebszulage beträgt 34 Prozent des Höchstbetrages der täglichen Entschädigung nach Artikel 16 Absatz 4, die derzeit 220 Franken pro Tag beträgt.
Artikel 16g Absatz 1 Buchstabe f
Bisher galt, dass während des Bezugs einer Mutterschaftsentschädigung für dasselbe Kind keine Betreuungsentschädigung ausgerichtet wird – weder für die Mutter noch für den Vater bzw. für die Ehefrau der Mutter. Neu hat der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter die Möglichkeit, die Betreuungsentschädigung während des Mutterschaftsurlaubs zu beziehen.
Artikel 16k Absatz 5 und 6
Wenn der Spitalaufenthalt der Mutter länger als zwei Wochen dauert, kann der andere Elternteil den Urlaub ab dem 15. Tag der Hospitalisierung der Mutter verlängern. Die
21 SR 836.1