Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Absatz 2 und 3: Der Anspruch auf die Zulage für Betreuungskosten und die Betriebszulage besteht für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufenden Urlaube. Die Zulage wird aber frühstens ab Inkrafttreten der Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Urlaubsdauer, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Das heisst für Urlaubstage, die noch nicht bezogen wurden.

Absatz 4: Die Bestimmungen über die Verlängerung der Bezugsdauer der Mutterschaftsentschädigung bzw. der Entschädigung des andern Elternteils bei einem längerem Spitalaufenthalt der Mutter (Art. 16c Abs. 3 und 16k Abs. 5 und 6) gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Hospitalisierungsdauer, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

Beispiel: Muss die Mutter innert zwei Wochen nach der Geburt hospitalisiert werden und befindet sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch im Spital, hat sie Anspruch auf die Verlängerung, wenn der Spitalaufenthalt mindestens zwei Wochen dauerte. In diesem Fall entspricht die Dauer der Verlängerung der Anzahl Tage, die sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im Spital war, jedoch nicht mehr als 56 Tage. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt resp. des Spitalaufenthaltes der Mutter.

Die Bestimmung über den Anspruch auf Betreuungsentschädigung (Art. 16obis) gilt auch, wenn der Spitalaufenthalt vor dem Inkrafttreten dieser Änderung begonnen hat. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

4.2 Änderungen des Obligationenrechts (OR)

Artikel 329f Absatz 2

Artikel 329f OR wird dahingehend geändert, dass sich der Mutterschaftsurlaub auch bei Hospitalisierung der Mutter nach der Geburt im Sinne von Artikel 16c Absatz 3 E-EOG entsprechend der Dauer der Mutterschaftsentschädigung verlängert.

Artikel 329g 5. Urlaub des andern Elternteils

a. Im Allgemeinen

Absatz 1: Dieser Absatz wird nicht geändert und entspricht dem geltenden Recht.

Absatz 1bis: Diese Bestimmung regelt die Verlängerung des Urlaubs des anderen Elternteils, wenn die Mutter nach der Geburt länger im Spital bleiben muss. Damit dieser Urlaub um die Dauer der Hospitalisierung der Mutter, höchstens aber um 12 Wochen, verlängert wird, muss die Mutter ab dem Tag der Geburt des Kindes ununterbrochen während mindestens zwei Wochen oder während der 14 Wochen danach hospitalisiert sein. Der Anspruch auf die Verlängerung entsteht erst ab der dritten Woche des Spitalaufenthalts, weil der Vater oder die Ehefrau der Mutter in den