Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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Art. 16p Abs. 1 und 5

Abs. 1: Die Rahmenfrist von 18 Monaten gilt nur, wenn eine Entschädigung für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes (Art. 16o) bezogen wird. Für die Betreuung eines hospitalisierten Kindes (Art. 16obis) gilt sie hingegen nicht, denn in diesen Fällen sind die Taggelder während des Spitalaufenthalts und der Dauer der Genesung zu beziehen.

Abs. 5: Nach der geltenden Regelung endet der Anspruch nicht, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird. Dies gilt auch, wenn das Kind während der Hospitalisierungs- oder der Genesungsdauer volljährig wird.

Artikel 16q Absatz 2 und Absatz 2bis

Absatz 2: Ist das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt, besteht wie bisher innerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten Anspruch auf maximal 98 Taggelder.

Absatz 2bis: Ist das Kind mindestens an vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert im Sinne von Artikel 16obis, besteht Anspruch auf so viele Taggelder wie der Spitalaufenthalt dauert. Sobald das Kind nach Hause zurückkehrt, gilt der Anspruch für die ärztlich bescheinigten Genesungstage, höchstens aber für 21 Tage. Der jeweilige Tag berechtigt nur zum Bezug eines Taggeldes. Das heisst, wenn sich die Eltern den Urlaub aufteilen, können sie zusammen pro Hospitalisierungs- oder Genesungstag nur ein Taggeld beziehen.

Artikel 16r Absatz 3, 4 und 5

Absatz 3 und 4: Diese Absätze entsprechen bis auf die Betreuungsentschädigung, die während des Betreuungsurlaubs nicht gewährt wird, Artikel 16f. Deshalb wird auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.

Absatz 5: Darin wird eine in der Praxis bereits angewandte Regel konkretisiert, dass nämlich die Entschädigung für jeden Anspruchsberechtigten gesondert berechnet wird. Wenn die beiden Elternteile den Betreuungsurlaub aufteilen, werden beide entsprechend ihrem eigenen Erwerbseinkommen vor Beginn des Entschädigungsanspruchs entschädigt.

Artikel 16rbisZulage für Betreuungskosten

Dieser Artikel entspricht Artikel 16fbis. Es wird daher auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.

Artikel 16rterBetriebszulagen

Dieser Artikel entspricht Artikel 16fter. Es wird auf die Erläuterungen dazu verwiesen.