Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 16s Titel Absatz 1 Einleitungssatz Buchstabe e, Absatz 2 Einleitungssatz

Vorrang der Betreuungsentschädigung

Redaktionelle Änderung: Die Bestimmung wird geändert, um den Wortlaut von Artikel 16g und 16m zu übernehmen. Da die drei Bestimmungen materiell dasselbe bedeuten, scheint es sinnvoll, denselben Wortlaut zu verwenden.

Der in Absatz 1 fehlende Buchstabe e wurde hinzugefügt. Wie bei den übrigen von der EO ausgerichteten Leistungen geht die Betreuungsentschädigung der Zahlung der Dienstentschädigung vor.

Artikel 16sbisVerhältnis zu kantonalen Regelungen

Die Kantone sollen die Möglichkeit haben, weitergehende Betreuungsentschädigungen vorzusehen, wie dies bereits bei der Mutterschaftsentschädigung und der Adoptionsentschädigung der Fall ist.

Artikel 16t Absatz 1bis

Die Änderungen des EOG zur Einführung der Adoptionsentschädigung regelten den Anspruch für arbeitsunfähige und arbeitslose Eltern nicht. Die übrigen im EOG geregelten Urlaube sehen aber einen Anspruch für arbeitslose und arbeitsunfähige Personen vor. Die vorliegende Änderung soll die Leistungsansprüche für alle versicherten Risiken harmonisieren. Diese Lücke wird nun geschlossen.

Artikel 16w Absatz 3 und 3bis

Die vorliegende Änderung soll die Leistungsansprüche für alle versicherten Risiken harmonisieren. Diese Absätze entsprechen Artikel 16f. Deshalb wird auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.

Artikel 16wbisZulage für Betreuungskosten

Dieser Artikel entspricht Artikel 16fbis. Es wird auf die Erläuterungen dazu verwiesen.

Artikel 16wterBetriebszulagen

Dieser Artikel entspricht Artikel 16fter. Es wird auf die Erläuterungen dazu verwiesen.

Artikel 16wquaterVorrang der Adoptionsentschädigung

Absatz 1 Buchstabe a bis d: Gemäss Artikel 68 ATSG werden unter Vorbehalt der Überentschädigung Taggelder und Renten aus verschiedenen Sozialversicherungen kumuliert. In diesem Sinne bedarf die Adoptionsentschädigung keiner besonderen, vom ATSG abweichenden Regelung. Hingegen enthält das ATSG keine Bestimmung zur Kumulation von Taggeldern aus verschiedenen Sozialversicherungen. Dieser Aspekt muss in den einzelnen Gesetzen geregelt werden. Analog zur Mutterschaftsentschädigung, zur Entschädigung des andern Elternteils und zur Betreuungsentschädigung ist das Verhältnis zwischen der Adoptionsentschädigung und der Ausrichtung anderer Taggelder im EOG geregelt. Das bedeutet, dass der