Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

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ersten zwei Wochen des Spitalaufenthalts den Urlaub des andern Elternteils nach Absatz 1 beziehen kann.

Absatz 2: Es wird präzisiert, , dass die Rahmenfrist nur für den Urlaub nach Absatz 1 gilt.

Absatz 3: Dieser Absatz wird mit der Regel ergänzt, wonach der verlängerte Urlaub bei einem Spitalaufenthalt der Mutter am Stück bezogen werden muss.

Artikel 329i Sachüberschrift, Absatz 1, 1bis, 2 erster Satz und 3 erster Satz

7. Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten oder hospitalisierten Kindes

Die Sachüberschrift wird ergänzt, weil die Bestimmung neu auch den Betreuungsurlaub für ein hospitalisiertes Kind regelt.

Absatz 1: Dieser Absatz übernimmt das geltende Recht und präzisiert, dass es sich um schwere gesundheitlich Beeinträchtigungen nach Artikel 16o EOG handelt.

Absatz 1bis: Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsurlaub ist unterschiedlich, je nach dem ob es sich um einen Urlaub bei einer Hospitalisierung des Kindes oder um einen Urlaub bei einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes handelt. Deshalb enthältAbsatz 1bisdie Regel für Fälle, die auf einem Spitalaufenthalt beruhen. . Ausserdem sind die Bestimmungen zur Rahmenfrist und zumBezug des Betreuungsurlaubs bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung des Kindes sind bei Hospitalisierung des Kindes nicht anwendbar.

Absatz 2: Die Rahmenfrist gilt nur für den Betreuungsurlaub nach Absatz 1, weshalb Absatz 2 entsprechend präzisiert wird.

Absatz 2bis: Auch beim Betreuungsurlaub nach Absatz 1bisist es unter Umständen nicht notwendig, dass die Eltern jeden Tag beim Kind im Spital bleiben müssen, weshalb auch dieser Urlaub flexibel bezogen werden kann. Allerdings müssen die Urlaubstage während des Spitalaufenthalts und der Genesung bezogen werden. In dieser Zeit nicht bezogene Urlaubstage verfallen.

Absatz 3: Sowohl beim Urlaub nach Absatz 1 als auch beim Urlaub nach Absatz 1bis haben die Eltern Anspruch auf je die Hälfte des Urlaubs. Abweichende Vereinbarungen sind wie unter bisher geltendem Recht möglich.

Artikel 336c Absatz , Buchstabe cbis

Die Bestimmung wird mit dem verlängerten Urlaub des andern Elterteils nach Artikel 329g Absatz 2 OR ergänzt. Diese Verlängerung wird gewährt, wenn die Mutter länger im Spital bleiben muss. Der Kündigungsschutz muss in solchen Fällen gewährleistet sein.