Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/106: Angleichung der EO-Leistungen · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle Auswirkungen auf die EO

5.1.1 Betriebs- und Kinderzulage sowie Zulage für Betreuungskosten

Die Ausweitung des Anspruchs auf die Betriebszulage für selbstständigerwerbende Mütter, Väter bzw. Ehefrauen der Mütter, betreuende Eltern und Adoptiveltern verursacht zusätzliche Kosten für die EO von rund 20 Millionen Franken für das Jahr 2030, was einem Beitragssatz von 0,0041 Prozent entspricht. Von dieser Ausweitung sind rund 4300 Personen betroffen. Die Tabelle 3 im Anhang zeigt die geschätzten Kosten dieser Änderung.

Die Kinderzulagen, die nach geltendem Recht nur Dienstleistenden ausbezahlt werden, sollen künftig nicht mehr entrichtet werden. Die Kosten der Kinderzulagen für Dienstleistende belaufen sich auf rund 2 Millionen Franken für das Jahr 2030, die Aufhebung dieser Zulage würde somit eine Reduktion der Ausgaben der EO in der Höhe von rund 2 Millionen Franken im Jahr 2030 ergeben, was einem Beitragssatz von 0,0005 Prozent entspricht (Tabelle 3 im Anhang). Im Jahr 2022 erhielten rund 22 000 Dienstleistende (11 %) eine Kinderzulage.

Die Ausweitung der Zulage für Betreuungskosten auf Mütter, Väter bzw. die Ehefrau der Mutter, betreuende Eltern und Adoptiveltern bedeutet für die EO Mehrkosten im Jahr 2030 von rund 1 Million Franken, was einem Beitragssatz von 0,0002 Prozent entspricht (Tabelle 3 im Anhang). Es werden rund 350 Personen zusätzlich Anspruch auf die Zulage haben.

5.1.2 Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung und Verlängerung der Entschädigung des anderen Elternteils bei Hospitalisierung der Mutter

Jährlich hatten zwischen 2012 und 2021 durchschnittlich 750 Frauen einen Spitalaufenthalt von über 14 Tagen rund um die Geburt. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer beträgt circa 32 Tage (Medizinische Statistik der Krankenhäuser, 2020). Allerdings ist es nicht möglich zu unterscheiden, ob und wie viele Tage des Spitalaufenthaltes nach der Geburt stattgefunden haben. Entsprechend handelt es sich bei den folgenden Zahlen um eine Maximalschätzung. Die durch die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung von maximal 56 Tagen bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter nach der Geburt des Kindes entstehenden Kosten dürften sich auf maximal 3 Millionen Franken für das Jahr 2030 belaufen, was einem Beitragssatz von 0,0007 Prozent entspricht (Tabelle 3 im Anhang). Die tatsächlichen Kosten dürften aber aus obengenannten Gründen tiefer ausfallen.

Es ist davon auszugehen, dass für diese 750 Fälle auch der andere Elternteil eine Entschädigung erhält. Zwar wird die Entschädigung auch gewährt, wenn der Spitalaufenthalt nicht direkt nach der Geburt erfolgt, aber es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nur um wenige zusätzliche Fälle handelt. Da es sich bei den 750 Fällen um eine Maximalschätzung handelt, dürfte die Anzahl der begünstigten Väter oder Ehefrauen der Mütter diese Zahl nicht übersteigen. Wird zudem der gleiche