Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 13 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/7/4

Inhalt der Vorlage

Die vorliegende Revision beinhaltet die Umsetzung des am 1. Oktober 2021 beschlossenen und noch nicht in Kraft getretenen Artikels 45a SVG auf Verordnungsstufe. Die wesentlichen Aspekte der Standesinitiative wurden vom Parlament mit dem genannten Artikel auf Gesetzesstufe bereits entschieden. Zur Konkretisierung der gesetzlichen Grundlage bedarf es der Anpassung von Verordnungen zum Strassenverkehrsgesetz:

- Artikel 45a SVG ist von der Bundesversammlung beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Das Inkraft-

treten des Artikels ist vom Bundesrat zu bestimmen (siehe Ziff. II Abs. 2 BBl 2021 2322). Mittels der vorliegenden Revision soll der Bundesrat die Gesetzesbestimmung dereinst im Bundesratsbeschluss per 1. Januar 2026 in Kraft setzen.

- Es soll ein Signal geschaffen werden, welches die von der Ausrüstungspflicht nach Artikel 45a SVG

betroffenen Strecken für alle Verkehrsteilnehmenden erkennbar macht. Wie die übrigen Verkehrsschilder soll auch dieses Signal in der Signalisationsverordnung (SSV)5 aufgeführt sein.

Vom Bundesrat auf Verordnungsstufe zu erlassen sind auch Ausnahmen. Für bestimmte Fahrzeuge soll die Ausrüstungspflicht gemäss Artikel 45a Absatz 2 SVG nicht gelten. Die rechtliche Grundlage dazu bildet der Artikel 45a Absatz 5 SVG. Die Ausnahmen betreffen gewisse Fahrzeugkategorien und werden zusammen mit dem Signal in der Signalisationsverordnung geregelt.

- Die Kontrolle der Ausrüstungspflicht soll gewährleistet sein. Der Vollzug des Strassenverkehrsrechts

fällt grundsätzlich in die Kompetenz der kantonalen Behörden. Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit sollen sie auch das Vorhandensein der vorgeschriebenen Assistenzsysteme überprüfen können. Da die betroffenen Routen teilweise direkt an der Grenze beginnen, sollen auch die Zollbehörden diese Kompetenz erhalten. Dazu werden Anpassungen an der Strassenverkehrskontrollverordnung6 vorgeschlagen.

5 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21).

6 Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013). 3/13 ASTRA-D-BF8A3401/141