Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 13 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/7/4
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Auf die Gesellschaft ergeben sich durch die beschlossene Gesetzesbestimmung positive Auswirkungen. Von den betroffenen schweren Motorwagen geht bei einem Unfall aufgrund ihrer Masse ein höheres Schadenspotenzial aus. Moderne Assistenzsysteme sind ein wichtiges Element bei der Vermeidung von Unfällen. Die vorgeschlagene Festlegung von Mindeststandards für die Ausrüstung mit unfallvermindernden Assistenzsystemen leistet damit einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, was sich positiv auf die Gesellschaft auswirkt. Die Verordnungsrevision hat keine weitergehenden Auswirkungen auf die Gesellschaft.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des der Bundesverfassung gesteckten Rahmens (Art. 82 BV14) und stützt sich auf übergeordnetes Gesetzesrecht.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Pflichten der Schweiz
Die Festlegung von Mindeststandards für die Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge mit unfallvermindernden Assistenzsystemen steht mit den für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorgaben in Einklang. Es besteht kein Widerspruch zu den bilateralen Verträgen der Schweiz mit der EU und es werden keine technischen Handelshemmnisse geschaffen.
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement; MRA)15 trat als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft. Das MRA gilt für die wichtigsten Produktsektoren, so auch für Motorfahrzeuge (Kapitel 12: Kraftfahrzeuge). Das heutige System für die Zulassung von Fahrzeugen auf den Schweizer Strassen übernimmt internationale Normen (siehe dazu auch Ziffern 1.3 und 1.4.2). Ist ein Fahrzeugtyp international zugelassen, darf er grundsätzlich auch in der Schweiz fahren. An diesem Typengenehmigungsverfahren ändert sich nichts. Die geforderten Mindeststandards stellen lediglich verkürzte Fristen auf einzelnen Strecken und für bestimmte Fahrzeuge für die Einführung von in der Schweiz und der EU bereits eingeführten und geltenden Vorschriften dar.
Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht für inländische Fahrzeuge würden allerdings gegen das LVA – insbesondere gegen das darin stipulierte Diskriminierungsverbot −verstossen. Dies ergab auch ein vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten16. Deshalb wurde in den vorliegenden Änderungsanträgen bewusst auf entsprechende Vorschläge verzichtet. Eine mit dem LVA konforme Umsetzung der Standesinitiative, welche sowohl die Festlegung von Mindeststandards als auch eine Sonderbehandlung für bestimmte Fahrten im Binnenverkehr verlangt, ist aus diesem Grund nicht möglich. Daher führt der Bundesrat keine Ausnahmen im Sinne von Artikel 45a Absatz 3 SVG ein. Danach kann der Bundesrat für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, längere Fristen vorsehen.
4.3 Erlassform
Die Standesinitiative wurde mit dem Beschluss des Artikel 45a SVG bereits weitgehend umgesetzt. Auf Verordnungsstufe werden die Signalisation und Ausnahmen stufengerecht geregelt.
14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
15 SR 0.946.526.81
16 Epiney, Frei: Völkerrechtliche Schranken der Einführung neuer Sicherheitsnormen im alpenquerenden Strassenverkehr - Zur Umsetzung der Standesinitiative TI 17.304 „Sicherere Strassen jetzt!“. 12/13 ASTRA-D-BF8A3401/141