Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 13 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/7/4

erwähnten internationalen Recht. Lastwagen und Sattelschlepper im Bausektor, wie sie speziell im alpinen Gebiet zum Einsatz kommen, sind daher weitgehend von der Ausrüstungspflicht ausgenommen.

Neben technischen Gründen sprechen auch der oftmals spezielle Verwendungszweck und das kleine Mengengerüst für eine ausdrücklich geregelte Ausnahme.

Während die Anzahl Achsen offensichtlich ist und beispielsweise Ausnahmegewichte im Fahrzeugausweis ersichtlich sind, kann die Qualifikation als Geländefahrzeug Fragen aufwerfen. Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag der Fahrzeughalter, die auf diese Ausnahme angewiesen sind, die entsprechende Einteilung im Fahrzeugausweis eintragen.

Bezüglich der Ausnahmen für einzelne Fahrzeuge sind folgende Fahrzeugkategorien vorgesehen: Polizei, Feuerwehr, Sanität und Zoll, Zivilschutz, Fahrzeuge der Armee, historische Fahrzeuge (sog. Veteranenfahrzeuge, älter als 30 Jahre), Abschleppwagen zur Bergung der Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, die für den Unterhalt der entsprechenden Strecken erforderlich sind (meistens Arbeitsfahrzeuge).

1.4.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Die geringe Anzahl und der spezielle Verwendungszweck dieser Fahrzeuge rechtfertigen die Ausnahmen. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass die genannten Fahrzeuge auch ohne die Assistenzsysteme auf den Transitrouten verkehren dürfen.

Aufgrund der Vernehmlassungsresultate zu Artikel 45a Absatz 3 SVG im Rahmen der Gesetzesrevision

- eine klare Mehrheit hatte sich gegen die längere Frist für die entsprechenden Transporte ausgesprochen -, der Interferenz mit dem Landverkehrsabkommen (LVA)12 und aus Gründen der Strassenverkehrssicherheit wurde darauf verzichtet, Ausnahmen für den Binnenverkehr und entsprechende Fristerstreckungen vorzusehen. Die Ausnahme hätte die Fristerstreckung für alle Unternehmen in der Schweiz ermöglicht, welche nachweislich Fahrten durchführen, die in Betrieben beginnen oder enden, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind. Weitere Überlegungen (siehe Ziffer 4.2 dieses Berichts) führten zu einem Verzicht auf Ausnahmen, welche zu einer Bevorzugung inländischer Transporte geführt hätten.

1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die festgelegten Mindeststandards für die Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge mit unfallvermindernden Assistenzsystemen (Art. 45a Abs. 1 SVG) sind auf Gesetzesstufe bereits beschlossen. Verkehrseinschränkungen und -anordnungen aufgrund der Verkehrssicherheit und entsprechend signalisierte Ausnahmen sind im europäischen Recht und im benachbarten Ausland nicht unüblich. Dabei handelt es sich um Regelungen, die auf Basis von nationalem Recht erlassen wurden. Oftmals sind die Restriktionen zeitlich beschränkt oder von den Gewichten oder der Emissionsnorm der Fahrzeuge abhängig. So besteht beispielsweise beim Mont-Blanc-Tunnel ein Durchfahrverbot für schwere Motorwagen zum Sachentransport mit der Emissionsnorm Euro IV und weniger. Das führt dazu, dass ältere Fahrzeuge mit geringerer Sicherheitsausrüstung die Strecke nicht passieren dürfen.

1.6 Umsetzung

Die in der vorliegenden Anpassung vorgeschlagenen Signale setzen das auf Gesetzesstufe verankerte faktische Fahrverbot für gewisse Fahrzeuge auf alpenquerenden Transitstrecken um. Die Einhaltung dieser Fahranordnung ist durch die entsprechenden Kontrollbehörden zu überprüfen. Die Durchführung des Strassenverkehrsrechts fällt gemäss Artikel 106 Absatz 2 SVG in die Kompetenz der Kantone. Diese treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden. Die Bestimmungen können mit den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Strukturen umgesetzt werden.

12 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 (SR 0.740.72). 8/13 ASTRA-D-BF8A3401/141