Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 13 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/7/4
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 8bis
Die Streckenabschnitte, auf denen schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport mit bestimmten Assistenzsystemen unterwegs sein müssen, sind aufgrund des Verweises in Artikel 45a Absatz 1 SVG auf Artikel 2 STVG bereits ausreichend bestimmt. Die Verkehrsanordnung ist somit schon im SVG angelegt, weshalb es für die Kennzeichnung mit (Vorschrifts-)Signalen ausnahmsweise keiner Verfügung und Publikation mehr bedarf. Entsprechend sollen die neuen Signale 2.48.1 und 2.57.1 von der Verfügungspflicht ausgenommen sein. Eine ähnliche Ausnahme gilt zum Beispiel bereits für das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1), wofür aufgrund der gesetzlichen Regelung des Anwendungsbereichs in der SSV ebenfalls keine Verfügung nötig ist (vgl. Art. 22 Abs. 3 und Art. 107 Abs. 3 Bst. b Ziff. 8 SSV).
Änderung des Anhangs 2
Das Signal «Ausrüstungspflicht mit Assistenzsystemen für schwere Motorwagen auf Transitstrassen im Alpengebiet» und das entsprechende Ende-Signal werden im Anhang 2 abgebildet. Die Systematik folgt derjenigen des neuen Artikel 29a SSV. Bei den Signalen handelt es sich um erste Entwürfe, welche in der definitiven Fassung noch geringfügig abweichen können.
2.2 Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV)
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j (neu)
Das BAZG soll über die Kompetenz verfügen, die Fahrzeuge gezielt auf das Vorhandensein der erforderlichen Systeme zu überprüfen. Denkbar ist eine Sichtkontrolle der Sensoren und die Abwesenheit von Fehlermeldungen am Bordcomputer, respektive das Erlöschen der Funktionskontrollleuchte. Die Einbindung der Zollbehörden ist deshalb wichtig, weil einige der betroffenen Routen, namentlich Grosser St. Bernhard und Simplon, direkt an der Landesgrenze beginnen. Es bleibt den Polizeien bzw. den Zollbehörden überlassen, welche Anzahl und welche Art von Kontrollen sie durchführen möchten.
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j (neu)
Die Polizeien sollen über die Kompetenz verfügen, die Assistenzsysteme mit allenfalls vorhandenen OBD-Prüfgeräten13 zu überprüfen. Die Kontrolle ist in einer Vollzugshilfe zu präzisieren. Aus dieser soll hervorgehen, welche Fahrzeuge ab welchem Zeitpunkt mit welchen Systemen ausgerüstet sein müssen. Denkbar ist die Auslesung der Systemdaten in der Fahrzeugelektronik. Ausserdem kann geprüft werden, ob eine Funktionskontrollleuchte im Armaturenbrett auf das Vorhandensein der entsprechenden Assistenzsysteme hindeutet. Die Auswertung von ausgelesenen Fehlern ginge zu weit, da nicht alle früheren oder bestehenden Fehler zu einem Ausfall der betreffenden Systeme führen.
Artikel 24a (neu)
Die Polizeien sollen explizit die Kompetenz erhalten, die Einhaltung der mit Artikel 29a E-SSV eingeführten Fahranordnung zu kontrollieren. Einerseits muss festgelegt werden, wer was wo bei wem kontrolliert. Andererseits muss die Art der Kontrolle festgelegt werden. Die Polizeien überprüfen dafür, ob ein Fahrzeug über die erforderlichen Assistenzsysteme verfügt. Dazu ist im Normalfall die Anhaltung des Fahrzeugs und die Einsicht in die Fahrzeugpapiere notwendig. Nötigenfalls muss der Zugang zum Fahrzeug möglich sein, um Kontrollleuchten einsehen oder die OBD-Schnittstelle nutzen zu können.
Weitere Anpassungen an der SKV sind vorerst nicht erforderlich. Insbesondere wurde geprüft, ob allenfalls die Artikel 30, 45 und 48 SKV einer Anpassung bedürfen. Im Falle von Artikel 30 SKV wurde dies verneint, da keine unmittelbare Gefahr von Fahrzeugen ohne die Assistenzsysteme ausgeht.
Diese dürfen auf anderen Routen ohne Restriktionen verkehren. Die gleiche Überlegung kann für den Artikel 45 SKV herangezogen werden.
Die Erfassung der Kontrollen bezüglich Artikel 45a SVG kann mit den heutigen Rechtsgrundlagen in
13 On-Board-Diagnose, OBD: Standardisiertes Fahrzeugdiagnosesystem 10/13 ASTRA-D-BF8A3401/141