Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 13 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/7/4

Erläuternder Bericht zur Änderung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung

1 Grundzüge der Vorlage Neues Signal als Hinweis zur Ausrüstungspflicht mit Assistenzsystemen

1.1 Ausgangslage

Nach Artikel 45a Absatz 1 und 2 SVG müssen Fahrzeuge fünf Jahre nachdem Assistenzsysteme für neue Typengenehmigungen verlangt wurden, mit diesen Systemen ausgerüstet sein, um auf den Transitstrassen im Alpengebiet nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet7 fahren zu dürfen. Dies bedingt zum einen eine ausreichende Information der national und international betroffenen Kreise, insbesondere der Nutzfahrzeugverbände. Zum anderen sollen die betroffenen Streckenabschnitte ausreichend und frühzeitig gekennzeichnet werden. Fahrzeuge, die nicht über die erforderlichen Assistenzsysteme verfügen, sollen rechtzeitig eine alternative Route wählen, um zeitraubende Umkehrfahrten zu vermeiden.

Artikel 45a SVG lautet wie folgt:

Art. 45a Anforderungen an schwere Motorwagen auf Transitstrassen im Alpengebiet

1Schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport dürfen auf den Transitstrassen im Alpengebiet nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet nur verkehren, wenn sie mit den Assistenzsystemen ausgerüstet sind, die für die Erteilung der Typengenehmigung des Fahrzeugs oder, bei Fahrzeugen ohne Typengenehmigung, für die erstmalige Fahrzeugprüfung obligatorisch sind.

2Fahrzeuge nach Absatz 1, bei deren Typengenehmigung beziehungsweise ersten Fahrzeugprüfung ein Assistenzsystem noch nicht obligatorisch war, dürfen ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Assistenzsystem für die Erteilung der entsprechenden Typengenehmigung des Fahrzeugs erstmals obligatorisch wurde, noch fünf Jahre lang ohne dieses Assistenzsystem auf den Transitstrassen nach Absatz 1 verkehren.

3Für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, sowie für mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten kann der Bundesrat eine längere Frist vorsehen.

4Der Bundesrat kann nach Anhörung der betroffenen Kantone die Ausrüstungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 aus Sicherheitsgründen auf weitere Strecken ausdehnen.

5Der Bundesrat kann für bestimmte Fahrzeuge nach Absatz 1 Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.

Welche Systeme für die betroffenen Fahrzeuge vorgeschrieben sind, ergibt sich aus dem bereits durch die Bundesversammlung beschlossenen Gesetz. Es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Regelung auf Verordnungsstufe. Dem Bundesrat wird in Artikel 45a Absatz 3 bis 5 SVG jedoch die Kompetenz eingeräumt, Fristen, Fahrstrecken und Ausnahmen zu regeln. Der Bundesrat verzichtet auf den Erlass weiterer Bestimmungen im Sinne von Absatz 3 (längere Frist für Binnentransporte) und 4 (Ausweitung auf weitere Strecken), legt jedoch Ausnahmen nach Absatz 5 (Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge) fest (Begründung siehe Ziff. 1.4.2 und 1.4.3).

1.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Der Artikel 45a SVG stellt implizit ein auf Gesetzesstufe verankertes Fahrverbot für schwere Motorwagen dar, die nicht über gewisse Assistenzsysteme verfügen. Eine Nachrüstung der Fahrzeuge ist aus praktischen und kommerziellen Gründen keine praxistaugliche Option. Aus der Bestimmung ergibt sich mit dem Verweis auf die Typengenehmigung beziehungsweise die erstmalige Fahrzeugprüfung, welche Fahrzeuge ab wann mit welchen Assistenzsystemen ausgestattet sein müssen. Mit dem Verweis auf

7 Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet vom 17. Juni 1994 (STVG; SR 725.14). 5/13 ASTRA-D-BF8A3401/141