Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 13 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/7/4

Nach Artikel 3 Absatz 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Der Bundesrat kann gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG andere eidgenössische Behörden als das ASTRA mit dem Vollzug des SVG bezeichnen. Gewisse Kontrollen gemäss Auflistung in Artikel 4 Absatz 2 SKV können vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) durchgeführt werden. Die heute geltende Auflistung wird durch einen Buchstaben für Assistenzsysteme nach Artikel 45a SVG ergänzt (siehe Ziff. 2.2 dieses Berichts). Da sich die Schwerverkehrskontrollzentren nicht an der Landesgrenze befinden, müsste möglichst beim Grenzübertritt gewährleistet sein, dass nur gemäss den Vorschriften entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge die von der Regelung betroffenen Strassenabschnitte befahren.

Die Kontrollen können somit in den verschiedenen Schwerverkehrskontrollzentren des Bundes und im Rahmen der ordentlichen Schwerverkehrskontrollen durchgeführt werden. Die Kontrollbehörden können die schweren Fahrzeuge zum Sachen- und Personentransport im Rahmen der Schwerverkehrskontrolle auch auf die Mindestanforderungen bezüglich Assistenzsysteme kontrollieren. Zur Gewährleistung einer effizienten Umsetzung müssen sämtliche betroffenen Fahrzeugführerinnen und -führer von entsprechenden Fahrzeugen aufgrund von Stichproben mit einer Kontrolle rechnen.

Bei einem Verstoss gegen Artikel 45a SVG beziehungsweise bei Missachtung des in Artikel 29a E-SSV vorgesehenen Signals kann die Strafbestimmung in Artikel 90 Absatz 1 SVG zur Anwendung kommen.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)

Artikel 29a (neu)

Zur Kennzeichnung der gemäss Artikel 45a SVG vorgeschriebenen Ausrüstungspflicht wird ein neues Signal «Ausrüstung mit Assistenzsystemen für schwere Motorwagen auf Transitstrassen im Alpengebiet» (2.48.1) eingeführt. Dabei existieren weder auf internationaler Ebene noch in den umliegenden europäischen Staaten Signale im Zusammenhang mit Assistenzsystemen, an die sich das neue Signal anlehnen könnte. In systematischer Hinsicht soll das Signal in der SSV im 3. Kapitel («Vorschriftssignale»), 3. Abschnitt («Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen»), in einem neuen Artikel 29a verankert werden. Da mit dem Signal auf eine auf der betroffenen Strecke geltende Ausrüstungspflicht aufmerksam gemacht wird, orientiert sich dieses bezüglich der Ausgestaltung unter anderem am Signal «Schneeketten obligatorisch» (2.48). Das Symbol im Signal stellt einen schweren Motorwagen von vorne dar. Die Konturen des Fahrzeugs wurden so gewählt, dass sowohl Lastwagen (schwere Motorwagen zum Sachentransport) als auch als Gesellschaftswagen (schwere Motorwagen zum Personentransport) symbolisiert werden, die beide von Artikel 45a SVG erfasst werden. Mit der Vorderansicht des Fahrzeugs wird zudem verhindert, dass das Signal mit anderen Signalen wie dem Signal 2.64 «Busfahrbahn» verwechselt wird. Schliesslich sollen mit den «Funkwellen» die benötigten Assistenzsysteme symbolisiert werden. Die «Funkwellen» bezeichnen dabei die von den Assistenzsystemen ausgestrahlten Radarsignale. Beim vorgeschlagenen Signal handelt es sich vorerst um einen Entwurf. Das definitive Signal kann noch Änderungen erfahren.

Da sich die erforderlichen Assistenzsysteme bereits aus Artikel 45a SVG ergeben, sollen sie weder in Artikel 29a SSV noch in einer anderen Verordnung aufgeführt werden. Artikel 29a Absatz 2 E-SSV verweist deshalb lediglich auf Artikel 45a SVG. Das ASTRA wird für eine ausreichende Information der betroffenen Kreise besorgt sein.

Um frühzeitig auf die Ausrüstungspflicht hinzuweisen, wird das neue Signal auch auf Vorwegweisern und Wegweisern verwendet werden können, insbesondere auf den Signalen 4.40 und 4.55. Denkbar ist zudem, das Signal auf den Hinweistafeln zum Strassenzustand (4.75 und 4.76) zu verwenden.

Um das Ende der Strecke anzuzeigen, auf der die Ausrüstungspflicht gilt, wird ein entsprechendes Ende-Signal eingeführt (2.57.1).

9/13 ASTRA-D-BF8A3401/141