Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 13 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/7/4

Artikel 48 SKV abgewickelt werden. Es können damit Statistiken zur Kontrolltätigkeit und zur Anzahl der Beanstandungen erstellt werden. Damit ist eine Evaluation der Massnahme, beziehungsweise der damit verbundenen Kontrolltätigkeit möglich. Es könnten beispielsweise Aussagen zur Anzahl kontrollierter und beanstandeter Fahrzeuge gemacht werden.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen auf den Bund

Auf den Personalbestand des Bundes haben die vorgeschlagenen Änderungen der SSV und der SKV keine direkten Auswirkungen. Es entsteht allerdings ein kleiner Mehraufwand für das allfällige Erarbeiten von Vollzugshilfen. Ausserdem fallen Kosten für die Signalisation an. Die betroffenen Strassen sind Nationalstrassen, wodurch der Aufwand für die Ausschilderung und den Unterhalt beim Bund anfallen. Die Mehraufwände können mit bereits bewilligten Krediten getragen werden.

Eine Auswirkung ergibt sich auf das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Dieses erhält in Artikel 4 E-SKV die Möglichkeit, die Einhaltung der Ausrüstungspflicht zu überprüfen. Da diese Tätigkeit im Rahmen der normalen Kontrollen stattfinden kann, ist nicht mit einem erhöhten Aufwand zu rechnen.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomeratio-

nen und Berggebiete

Im Rahmen der Schwerverkehrskontrollen können die kantonalen Vollzugsbehörden die betroffenen Fahrzeuge überprüfen. Welchen Kontrollaufwand die Vollzugsbehörden betreiben wollen, liegt in der Kompetenz der Kantone und ist diesen entsprechend überlassen. Werden die Kontrollen im üblichen Rahmen durchgeführt, ergibt sich dabei ein überschaubarer Mehraufwand.

Auf die Gemeinden sowie urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage keine negativen Auswirkungen. Mit der beschlossenen Gesetzesbestimmung (Art. 45a SVG) ist von einer geringen Verbesserung der Umwelt- und Lärmbelastung auszugehen, weil mit den neuen Mindestanforderungen im alpenquerenden Verkehr tendenziell modernere Fahrzeuge eingesetzt werden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei interkantonalen Fahrten mit Fahrzeugen, welche nicht über die erforderlichen Assistenzsysteme verfügen, auf das untergeordnete Strassennetz ausgewichen wird.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Wie bereits aus den Erläuterungen zum beschlossenen SVG-Artikel hervorgeht, sind in wirtschaftlicher Hinsicht die Unternehmen mit Fahrzeugflotten älteren Datums von den vorgeschlagenen Massnahmen stärker betroffen als Unternehmen mit Lastwagen jüngeren Datums. Die Verordnungsrevision ändert daran nichts. Da die allein im Binnenverkehr eingesetzten Fahrzeuge aufgrund ihrer tieferen Laufleistung tendenziell älter sind, wären Unternehmen, welche ausschliesslich oder mehrheitlich im Inland tätig sind, von der vorgeschlagenen Änderung des Strassenverkehrsgesetzes stärker betroffen. Einige ältere Assistenzsysteme (z. B. Spurhaltewarnsystem, Notbremsassistenzsystem) wären bereits beim geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2026 obligatorisch. Fahrzeuge ohne diese Systeme müssten durch neue ersetzt werden, wenn sie auf den Transitstrassen im Alpengebiet verwendet werden sollen.

Bei künftig neu eingeführten Assistenzsystemen erlaubt die im Gesetz vorgesehene Frist von fünf Jahren eine längerfristige Planung, welche den neuen Vorschriften Rechnung trägt. Die fraglichen Systeme müssen in der EU ab bestimmten Zeitpunkten bei neuen Fahrzeugen - unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen - zwingend eingebaut sein, sofern die entsprechenden Strecken befahren werden sollen. Die Schweiz wendet dieselben technischen Bestimmungen wie in der EU an, wodurch die Fahrzeuge auch für den hiesigen Markt entsprechend ausgerüstet werden. Fahrzeuge ohne diese Systeme, dürften somit noch fünf Jahre auf den besagten Strecken verwendet werden, bevor sie durch neue Fahrzeuge mit diesen Systemen ersetzt würden.

11/13 ASTRA-D-BF8A3401/141