Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/7/4
Artikel 2 STVG in Artikel 45a Absatz 1 SVG ergibt sich zudem, auf welchen Strecken die Ausrüstungspflicht gilt (San Bernardinoroute: Strecke Thusis–Bellinzona Nord; Gotthardroute: Strecke Amsteg– Göschenen–Airolo–Bellinzona Nord; Simplonroute: Strecke Brig–Gondo/Zwischbergen [Landesgrenze]; Grosse St. Bernhardroute: die Strecke Sembrancher–Nordportal des Tunnels).
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Geprüft wurde die Umsetzungsmöglichkeit, die in Artikel 45a SVG enthaltene Verkehrsanordnung mit bereits bestehenden Signalen zu kennzeichnen, etwa mittels Fahrverbote und entsprechenden Zusatztafeln. Die auf den betroffenen Strecken erforderlichen Assistenzsysteme lassen sich jedoch nicht mit einem prägnanten Begriff zusammenfassen. Namentlich ist ein Rückgriff auf die EURO-Emissions-Klassen nicht möglich. Zudem besteht bei der Verwendung von Fahrverboten mit Zusatztafeln auf Nationalstrassen die Gefahr, dass die Anordnung - insbesondere der auf der Zusatztafel vermerkte Inhalt - nicht oder nicht rechtzeitig erkannt wird. Schlimmstenfalls könnten Fahrverbote sogar zu Wendemanövern auf der Fahrbahn oder den Zufahrten führen.
Für die Kennzeichnung der von der Ausrüstungspflicht betroffenen Strecken soll deshalb in der Signalisationsverordnung ein neues Signal eingeführt werden:
Während das eine Signal den Beginn einer Strecke mit der Ausrüstungspflicht kennzeichnet, signalisiert das andere dessen Ende. Bei den Abbildungen handelt sich vorerst um Entwürfe. Das definitive Signal kann noch vom obigen Vorschlag abweichen.
Nur die in Artikel 45a SVG bezeichneten Systeme sind für die Benutzung der betreffenden Transitstrecken relevant. Kommen künftig für die Erteilung von neuen Typengenehmigungen weitere Systeme hinzu, so werden diese wiederum nach einer fünfjährigen Frist auf den besagten Strecken obligatorisch. Die massgeblichen Zeitpunkte ergeben sich aus der Übernahme der Ausrüstungsvorschriften in das
6/13 ASTRA-D-BF8A3401/141