Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/108: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») · 13 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-031.20-9/3/25/7/4

Schweizer Recht. Erst wenn die Systeme auch für neue Typengenehmigungen der entsprechenden Fahrzeugkategorien in der Schweiz verlangt sind, beginnt die Frist zu laufen. Das gilt sowohl für im In- und Ausland zugelassene Fahrzeuge mit Typengenehmigungen als auch für solche mit Einzelzulassungen. Die meisten der im Initiativtext genannten Systeme werden bereits beim geplanten Inkrafttreten der Regelung verlangt sein. Neue Systeme, die in der EU mittels der Verordnung (EU) 2019/2144 (der sog. General Safety Regulation, GSRII)8 eingeführt werden (z. B. Totwinkelassistent, Kollisionswarnsystem), würden demnach voraussichtlich ab April 2029 (2024 + 5 Jahre) auf den in Frage stehenden Strecken verlangt werden.

Auf einen Vorschlag zur Ausweitung auf weitere Strecken (Art. 45a Abs. 4 SVG) wird verzichtet. Mit der General Safety Regulation ist eine flächendeckende Ausrüstungspflicht mit Assistenzsystemen für Fahrzeuge aus der Europäischen Union (EU) und der Schweiz gewährleistet. So verweisen auch unsere nationalen Bau- und Ausrüstungsvorschriften auf die General Safety Regulation (siehe TAFV 19 und Art. 103 Abs. 6 VTS10). Eine Ausweitung liesse sich vor diesem Hintergrund sachlich nur schwer begründen und abgrenzen. Es bestanden auch nie entsprechende Anträge.

1.4 Ausnahmen für gewisse Fahrzeugkategorien

1.4.1 Ausgangslage

Nach Artikel 45a Absatz 5 SVG kann der Bundesrat für bestimmte Fahrzeuge Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht mit Assistenzsystemen vorsehen. Die Ausnahmen sollen Fahrzeuge umfassen, die aufgrund der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, für Zwecke des Infrastrukturerhalts und der Verkehrssicherheit sowie für die Erfüllung der Beförderungspflicht im öffentlichen Verkehr oder aus anderen wichtigen Gründen auf den betreffenden Strecken verkehren. Abgesehen davon sehen die fahrzeugtechnischen Vorschriften bereits Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht vor: Beim Erlass der Typengenehmigungsvorschriften der EU und der UNECE wurden für die Systeme Kosten-Nutzen-Analysen angestellt, aufgrund derer verschiedene Fahrzeugkonfigurationen und umgebaute Fahrzeuge nicht mit allen Assistenzsystemen ausgerüstet sein müssen. Die vom Bundesrat bestimmten Ausnahmen resultieren teilweise aus dem Einsatzzweck der Fahrzeuge und/oder lassen sich teilweise technisch begründen.

Eine Ausnahmeregelung gemäss Artikel 45a Absatz 3 SVG, welche eine Privilegierung des Binnenverkehrs bedeuten würde, sieht die Vorlage nicht vor.

1.4.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die vorgesehenen Ausnahmen sollen abschliessend in Artikel 29a Absatz 2 E-SSV aufgeführt werden. Fahrten für wichtige Verwendungszwecke sollen generell auch mit Fahrzeugen erlaubt sein, die nicht über alle in Artikel 45a SVG genannten Assistenzsysteme verfügen. Auch Fahrzeuge, die gemäss den in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen technischen Vorschriften nicht unter die Ausrüstungspflicht fallen, werden - teils als Ausnahmen aufgeführt - in den Verordnungstext aufgenommen. Die Ausnahme von der Ausrüstungspflicht ist teils nur sehr schwer aus den einschlägigen europäischen Erlassen (insb. GSR und Rahmenverordnung (EU) 2018/85811) herauszulesen. Die explizite Nennung der Ausnahmen in Artikel 29a Absatz 2 E-SSV schafft Klarheit und unterstützt die Vollzugstätigkeit. Die in der Verordnung aufgeführten «Wohnmotorwagen, beschussgeschützte Fahrzeuge, Fahrzeuge für Ausnahmetransporte, Geländefahrzeuge und Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen» ergeben sich aus dem

8 Verordnung (EU) 2019/2144 der Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

9 Verordnung über die technischen Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger vom 19. Juni 1995 (TAFV 1; SR 741.412).

10 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS; SR 741.41).

11 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1. 7/13 ASTRA-D-BF8A3401/141