Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 12 Seiten
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perten-Netzwerk Medienkompetenz, das Nationale Forum Jugend und Medien und themenspezifische Arbeitsgruppen zu nennen.
Artikel 21 Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
Absatz 1: Das JSFVG ermöglicht es dem BSV sowohl private als auch öffentliche Akteure finanziell zu unterstützen. Zu beachten ist hierbei, dass die in Artikel 29 JSFVG genannten Akteure nicht mit den Akteurinnen des Gesetzes gleichzusetzen sind, wie sie in Artikel 5 Bst. a JSFVG definiert werden. Bei den Akteuren gemäss Artikel 29 JSFVG resp. Artikel 17 ff. JSFVV handelt es sich um sämtliche Personen, Organisationen und Gemeinwesen, welche sich im Bereich der Medienkompetenzförderung einsetzen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das BSV in Bezug auf die Finanzhilfen einen Ermessensspielraum hat und damit kein Rechtsanspruch auf Unterstützung mittels Finanzhilfen besteht. Das BSV kann auch Schwerpunkte für eine gewisse Periode setzen, welche es mittels der Finanzhilfen besonders fördern will.
Absatz 2: In diesem Absatz wird definiert, was als «überregionale Aktivität» zu verstehen ist. Dies ist der Fall, wenn die Aktivität in mindestens drei deutsch- oder französischsprachigen Kantonen durchgeführt werden kann. Anderes hat für die italienischsprachige und die rätoromanische
Schweiz zu gelten: Hier reicht es, wenn die gesamte Sprachregion erreicht werden kann.
Absatz 3: Dieser Absatz regelt die Anforderungen an Modellprojekte. Die Definition orientiert sich dabei stark an derjenigen der Modellvorhaben gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG, SR 446.1) und der dazugehörigen Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFV, SR 446.11). Dies erscheint naheliegend, ist doch für die zukünftige Umsetzung des JSFVG und der JSFVV (auf Bundesebene), wie auch derjenigen des KJFG und der KJFV das BSV zuständig. Ein Wissenstransfer betreffend die Gewährung von Finanzhilfen ist damit sichergestellt.
Absatz 4: Damit ein Gesuch um Finanzhilfen geprüft werden kann, benötigt das BSV gewisse Informationen zum Projekt, welche in Absatz 4 aufgeführt werden und sich ebenfalls an diejenigen gemäss KJFG und KJFV anlehnt.
Artikel 22 Gewährung der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
Wie die Finanzhilfen gewährt werden, regelt Artikel 22 der Verordnung. Diejenigen an privat- und öffentlich-rechtliche Organisationen mittels Verfügung, diejenigen an Kantone und Gemeinden mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag. Auch hier orientiert sich der Inhalt an den Vorgaben des KJFG sowie der KJFV.
Artikel 23 Höhe der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
Wie hoch die Finanzhilfen im Einzelfall ausfallen, liegt im Ermessen des BSV. Es hat sich bei der Bemessung an den in Absatz 1 aufgeführten qualitativen Kriterien zu halten. In jedem Fall beträgt die Unterstützung einer überregionalen Aktivität oder eines Modellprojekts höchstens 50% der anrechenbaren Kosten, d.h. mindestens die Hälfte der Aufwände müssen anderweitig gedeckt werden.
8. Abschnitt: Inkrafttreten
Artikel 24
Vorgesehen ist ein gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Ziffer 6). Der erste Teil der Bestimmungen soll am 1. Juli 2024 in Kraft treten, der zweite Teil gemeinsam mit der Verbindlicherklärung der ersten Jugendschutzregelung zu einem späteren, vom Bundesrat zu bestimmenden Zeitpunkt.
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Mit der Umsetzung des JSFVG kommen auf den Bund neue Aufgaben zu, wie die Prüfung der Jugendschutzregelungen, die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten der Normadressatinnen und den Vollzug durch die Kantone, die jährliche Berichterstattung sowie die regelmässige Evaluation