Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 12 Seiten

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angesehen werden, wenn sie oder er nicht in einem Arbeits- oder Mandatsverhältnis zu einer Akteurin im Bereich Film bzw. Videospiele steht.

3. Abschnitt: Verbindlicherklärung und regelmässige Überprüfung der Jugendschutzregelung

Artikel 5 Beilagen zum Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung

Mit dem Erfordernis einer separaten Stellungnahme durch die Expertinnen und Experten soll sichergestellt werden, dass deren Einbezug in die Arbeiten tatsächlich stattfand und die erarbeitete Jugendschutzregelung den Anforderungen an den Jugendschutz genügt.

Artikel 6 Regelmässige Überprüfung der Jugendschutzregelung

Eine Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung kann hinfällig werden, wenn sie die aktuellen Erkenntnisse betreffend Jugendschutz nicht mehr abbildet. Das BSV verfolgt die aktuellen Entwicklungen im Bereich des Jugendschutzes sowie die Entwicklungen der technischen Möglichkeiten. Es befindet sich in einem stetigen Dialog mit den Branchenorganisationen und teilt diesen unverzüglich mit, wenn es einen Anpassungsbedarf sieht. Ein regelmässiger Austausch zwischen dem BSV und den beiden Branchenorganisationen ist unerlässlich, damit die Jugendschutzregelungen rechtzeitig angepasst und vom Bundesrat in geänderter Form verbindlich erklärt werden können. Hierfür setzt es der betroffenen Branchenorganisation eine angemessene Frist zur Anpassung und Unterbreitung der Jugendschutzregelung im Hinblick auf die erneute Verbindlicherklärung.

4. Abschnitt: Massnahmen der Anbieterinnen von Plattformdiensten

Artikel 7 Anforderungen an das System zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung

Absatz 1: Für Anbieterinnen von Plattformdiensten können aufgrund der erheblichen Unterschiede zu den Abrufdiensten (allen voran die Menge an Inhalten, welche überdies nutzergeneriert sind und damit eine breite Masse an Urheberinnen und Urhebern haben) nicht dieselben Vorgaben für die Alterskontrolle gelten. Plattformdienste sind meist frei zugänglich für sämtliche Internet-Nutzerinnen und -Nutzer, womit der Personenkreis in der Schweiz, der Zugriff auf solche Plattformen hat, im Grunde die gesamte Schweizer Bevölkerung umfasst. Sofern es sich lediglich um harmlose, für Minderjährige geeignete Inhalte handelt, dürfen diese ohne Einschränkungen zugänglich sein.

Sollten auf dem Plattformdienst jedoch Inhalte verfügbar sein, die für minderjährige Personen ungeeignet sind, so dürfen diese erst nach einer Kontrolle der Volljährigkeit der Nutzerin oder des Nutzers zugänglich gemacht werden. Hierfür ist eine Alterskontrolle analog derjenigen bei den Abrufdiensten erforderlich (vgl. Ausführungen zu Art. 1 oben), wobei sich die Kontrolle nur auf die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit beziehen muss. Betreffend die möglichen anzuwendenden Kontrollsysteme können sich die Plattformdienste an den von der Branchenorganisation gewählten Systemen orientieren, auch wenn die Vorgaben an die Plattformdienste nicht deckungsgleich mit denjenigen der Abrufdienste sind.

Absatz 2: In Absatz 2 wird spezifiziert, was als «für Minderjährige ungeeignet» einzustufen ist. Eine Abstufung der Inhalte nach unterschiedlichen Altersstufen ist für Plattformendienste aufgrund dessen, dass die Inhalte nutzergeneriert sind, realistischerweise nicht möglich. Die Grenze zwischen «geeigneten» und «ungeeigneten» Inhalten ist daher bei der Volljährigkeit zu ziehen. Damit werden hauptsächlich Gewalt- und Sexualdarstellungen erfasst. Übermässige Gewaltdarstellungen und explizite Darstellungen von Sexualität gelten als für Minderjährige ungeeignet. Eine klare Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Anbieterinnen von Plattformdiensten können sich aber am Altersklassifizierungssystem der vom Bundesrat verbindlich erklärten Jugendschutzregelung für den Bereich Film resp. Videospiel orientieren, welches eine Altersstufe besitzen muss, die volljährigen Personen vorbehalten ist.

Zu beachten ist, dass es sich hierbei nur um die gesetzlichen Mindestanforderungen gemäss JSFVG handelt. Die Anbieterinnen von Plattformdiensten können von sich aus weiter gehen und