Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 12 Seiten

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für bestimmte Inhalte bspw. eine zwingende Anmeldung beim Plattformdienst (inkl. Kontrolle der Volljährigkeit) verlangen.

Artikel 8 Anforderungen an das System zur Meldung von für Minderjährige ungeeigneten Inhalten

Die Massnahmen zum Jugendschutz bei Plattformdiensten sind eingeschränkt. Um dem Ziel des Jugendschutzes auch bei diesen Diensten so gut wie möglich Rechnung zu tragen, ist neben der Kontrolle der Volljährigkeit gemäss Artikel 7 JSFVV ein Meldesystem einzuführen. Ein solches System kennen viele Plattformdienste bereits heute. Jede Nutzerin und jeder Nutzer der Plattform muss die Möglichkeit haben, der Anbieterin des Plattformdienstes auf einfache und schnelle Weise einzelne für Minderjährige potenziell ungeeignete Inhalte melden zu können.

Artikel 9 Bearbeitung der Meldungen von für Minderjährige ungeeigneten Inhalten

Die Anbieterin hat die erhaltenen Meldungen innerhalb von sieben Tagen zu prüfen und entsprechend der Ergebnisse zu reagieren. Entweder sind die gemeldeten Inhalte als für Minderjährige ungeeignet einzustufen, womit sie diesen nicht zugänglich gemacht werden und auf dem Plattformdienst erst nach erfolgter Kontrolle der Volljährigkeit abrufbar sein dürfen. Oder aber sie werden als für Minderjährige geeignet erachtet und dürfen weiterhin ohne Einschränkung zugänglich bleiben.

5. Abschnitt: Tests

Artikel 10 Anforderungen an die Fachorganisationen

Dieser Artikel hält die Grundanforderungen an die Fachorganisationen fest, nämlich deren übliche Aktivitäten sowie deren Unabhängigkeit von den Akteurinnen des Bereichs, in welchem die Tests durchgeführt werden.

Artikel 11 Beaufsichtigung der Fachorganisationen

Absatz 1: Sowohl das BSV als auch die Kantone haben möglicherweise nicht die personellen Kapazitäten oder fachlichen Kompetenzen, um selber Tests durchzuführen. In diesen Fällen können sie Fachorganisationen mit der Durchführung von Tests betrauen. Bereits heute werden im Bereich des Alkoholverkaufs regelmässig Testkäufe von privaten Organisationen, meist im Auftrag von einer Behörde, durchgeführt. Zukünftig soll das BSV für die Beaufsichtigung der Organisationen, welche für die Kantone oder es selber Tests im Rahmen des JSFVG durchführen, zuständig sein.

Artikel 12 Testkonzepte

Absatz 1: Die Testkonzepte der Fachorganisation, der Kantone und des BSV müssen vor der erstmaligen Durchführung eines Tests vorliegen und gewisse Mindestinhalte aufweisen, welche in Absatz 1 festgehalten sind.

Absatz 2: Bevor eine Fachorganisation einen Test im Sinne von Artikel 21 ff. JSFVG im Auftrag einer Behörde durchführen darf, hat sie dem BSV ihr Testkonzept zur Genehmigung zu unterbreiten. Das BSV hat dieses zu prüfen und der Fachorganisation Rückmeldung zu geben: Entweder hat diese Nachbesserungen vorzunehmen oder das BSV erteilt die Genehmigung.

Im Gegensatz hierzu müssen die Konzepte der Kantone nicht vom BSV genehmigt werden.

Artikel 13 Vorbereitung des Tests und Begleitung der minderjährigen Person

Absätze 1 und 2: Gleichzeitig mit der minderjährigen Person ist auch eine Person, welche die elterliche Sorge innehat, über die in Absatz 1 aufgeführten Punkte zu informieren, damit diese über hinreichend Informationen verfügen, bevor sie ihre schriftliche Zustimmung geben. Diese Zustimmung kann jederzeit sowohl von der minderjährigen Person als auch von der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge widerrufen werden.