Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 12 Seiten

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zu verstehen, weitere zielführende Möglichkeiten zur Einschränkung von bestimmten Inhalten bleiben denkbar und obliegen der Anbieterin. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es das Ziel des Elternkontrollsystems ist, Kinder vor Inhalten zu schützen, die für ihr Alter ungeeignet sind und nicht, ihren Konsum von Filmen und Videospielen in Detail zu überwachen. Eltern sind gehalten, die Privatsphäre ihrer Kinder so weit wie möglich zu achten.

Absatz 4: Bei Haushalten mit Kindern und Jugendlichen liegt die Verantwortung bei den Eltern, das System zur elterlichen Kontrolle entsprechend ihren Wünschen einzustellen. Das System muss aber von Anfang an aktiviert sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass es von Eltern nicht zur Kenntnis genommen wird und sie es somit auch nicht aktivieren.

2. Abschnitt: Anforderungen an die Branchenorganisation und an die beigezogenen Expertinnen und Experten

Artikel 3 Repräsentativität der Branchenorganisation

Absatz 1: Um die gesetzlich geforderte Repräsentativität einer Branchenorganisation sicherzustellen, präzisiert die Verordnung die Anforderungen an die Organisationen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Film- und die Videospielbranche in einem stetigen und teilweise auch sehr schnellen Wandel befinden. Zudem existieren nicht in allen Bereichen gesicherte und unabhängig zu überprüfende Zahlen zur Festlegung der Marktstärke.

Damit die Legitimität der Branchenorganisation sichergestellt ist und verhindert werden kann, dass nur einzelne marktmächtige Akteurinnen die Regeln für den gesamten Markt diktieren können, wird gefordert, dass die Mehrzahl der von der auszuarbeitenden Jugendschutzregelung betroffenen Akteurinnen in der Branchenorganisation vertreten sind. Dies kann direkt über die Teilnahme in der Branchenorganisation oder (idealerweise) indirekt über Dachverbände geschehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Erfordernis der Mehrzahl erfüllt ist, wenn die wichtigsten Verbände in der Branchenorganisation vertreten sind. Als Beispiele solcher heute bestehenden

(Dach-)verbände können ProCinema als Dachverband der Schweizer Kino- und Filmverleihunternehmen oder die Swiss Interactive Entertainment Association SIEA als Verband der Schweizer Video- und Computerspiel-Branche genannt werden.

Zu beachten ist, dass für die Bestimmung der Mehrzahl nur Akteurinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz berücksichtigt werden. Es scheint nicht angebracht, dass ausländische Akteurinnen, welche in der Schweiz allenfalls über eine grosse Marktmacht verfügen, die Vorgaben für die in der Schweiz gültigen, verbindlich erklärten Jugendschutzregelung bestimmen. Es ist aber grundsätzlich den Branchenorganisationen überlassen, ob sie sich weiter öffnen möchten oder beispielsweise für die Erarbeitung der Jugendschutzregelung weitere (ausländische) Akteurinnen anhören oder konsultieren möchten.

Es ist allerdings auch festzuhalten, dass sich die zu erarbeitende Jugendschutzregelung nicht gegen ausländische Anbieterinnen richten darf, indem sie diese faktisch vom Markt ausschliesst.

Absatz 2: Mit diesem Absatz soll verhindert werden, dass eine oder mehrere Akteurinnen, welche über eine gewisse Grösse verfügen, die Ausarbeitung einer Jugendschutzregelung durch eine Branchenorganisation verhindern können. Durch den gewollten Nichtbeitritt in die Branchenorganisation und damit den Verzicht auf die Teilnahme an den Arbeiten der Branchenorganisation durch eine Akteurin sollen den Branchenorganisationen keine Nachteile entstehen.

Artikel 4 Anforderungen an die beigezogenen Expertinnen und Experten

Damit die Expertinnen und Experten, welche von der Branchenorganisation beigezogen werden, als solche angesehen werden können, müssen sie eine gewisse Publikations- oder Lehrtätigkeit an einer Hochschule im Themenfeld des Jugendschutzes aufweisen oder bei einer anerkannten Jugend- oder Kinderschutzorganisation tätig sein. Die Publikations- oder Lehrtätigkeit im Themenfeld Jugendschutz ist hierbei in einem erweiterten Sinne zu verstehen und umfasst bspw. die Bereiche Erziehungswissenschaft, Pädagogik, Psychologie, Sozialarbeit oder Gesundheit, stets mit engem Bezug zu Kindern und Jugendlichen. Als unabhängig kann eine Expertin oder ein Experte