Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

2 Vorverfahren

2.1 Vorkonsultation

Mit dem JSFVG wurde ein System der Ko-Regulierung geschaffen: Der Bund hat mit dem Erlass des Gesetzes einen Rahmen geschaffen und verschiedene Mindestvoraussetzungen bestimmt. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens sind die Branchen selber für die Ausgestaltung der Umsetzungsbestimmungen verantwortlich, indem sie eine Jugendschutzregelung erarbeiten, welche durch den Bundesrat verbindlich erklärt wird. Aufgrund dieses Umstands wurde, wie bereits das JSFVG, auch der Entwurf der JSFVV in Abstimmung mit den betroffenen Branchen erarbeitet. Insbesondere die Frage der Repräsentativität sowie die technischen Aspekte der Verordnung wurden mit den Branchen diskutiert, damit eine umsetzbare und praxisnahe Lösung gefunden werden konnte.

2.2 Vernehmlassungsergebnisse

wird nach durchgeführter Vernehmlassung ergänzt

3 Die Bestimmungen im Überblick

Mit dem Verordnungsentwurf sollen verschiedene Bestimmungen des Gesetzes präzisiert werden. Bei den Abrufdiensten werden die Anforderungen an das System zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung und an das System zur elterlichen Kontrolle präzisiert. Bei der Branchenorganisation wird konkretisiert, wann diese als repräsentativ zusammengesetzt gilt. Zudem wird genauer definiert, wer als Expertin bzw. Experte im Sinne des Gesetzes gilt. Beim Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung wird festgehalten, welche Dokumente dem Antrag beizulegen sind, und es wird geregelt, wie eine regelmässige Überprüfung der Regelung stattfinden soll. Für Plattformdienste werden die Bestimmungen zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung sowie zum Meldesystem für Nutzerinnen und Nutzer präzisiert. Einige Bestimmungen betreffen zudem die Tests. So wird unter anderem die Koordination von Testkäufen geregelt und es werden Ausführungsbestimmungen in Bezug auf die mit der Durchführung betrauten Fachorganisationen, die Testkonzepte, die beigezogenen minderjährigen Testpersonen und deren Anonymität sowie das Protokoll festgelegt. Weiter wird auch die Koordination des Vollzugs des Gesetzes genauer bestimmt. Und abschliessend werden die Bestimmungen rund um die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Medienkompetenz und Prävention genauer ausgeführt sowie die maximale Höhe der Gebühren für Tests festgehalten.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Abschnitt: Massnahmen der Anbieterinnen von Abrufdiensten

Artikel 1 Anforderungen an das System zur Alterskontrolle vor der erstmaligen Nutzung

Absatz 1: Der Absatz ist offen formuliert, um zukünftige technologische Entwicklungen nicht von vorneherein auszuschliessen. Insbesondere mit Blick auf die Arbeiten an der staatlichen E-ID ist dies angezeigt. Als geeignetes Verfahren kommen heute bspw. die Überprüfung eines physischen Ausweises in Frage oder – im Onlinebereich – die Überprüfung der maschinenlesbaren Zeichen eines amtlichen Ausweises (Identitätskarte, Pass oder Führerausweis).

Nicht als geeignetes Verfahren zur Überprüfung des Alters gilt der Besitz einer Kreditkarte. Diese werden bereits für Jugendliche ab 16 Jahren ausgestellt, Prepaid-Kreditkarten sind teilweise sogar schon für Jugendliche ab 12 Jahren erhältlich. Die blosse Eingabe des Alters oder das Setzen eines Häkchens z.B. zur Bestätigung der Volljährigkeit ist zur Alterskontrolle ebenfalls nicht ausreichend.

Weil heutzutage jede Kontrollmassnahme umgangen werden kann, wurde in der Verordnung die Eingrenzung «üblicherweise» aufgenommen. Gerade bei der physischen Kontrolle eines Auswei-