Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 12 Seiten

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Absatz 3: Die Behörde oder die Fachorganisation hat die beigezogene minderjährige Person vor der Durchführung eines Tests auf diesen vorzubereiten. Der Mindestinhalt der Vorbereitung ist in Absatz 3 aufgelistet. Minderjährige Personen, welche wiederholt bei Tests mitmachen, sind nicht jedes Mal wieder in gleichem Umfang vorzubereiten, wenn die letzte Teilnahme an einem Test noch nicht lange her ist.

Absatz 4: Eine erwachsene Person, welche entweder für die entsprechende Behörde oder eine Fachorganisation arbeitet, begleitet die minderjährige Testperson während der Durchführung eines Tests. Sie wahrt hierzu den nötigen Abstand, damit es für Aussenstehende nicht offensichtlich ist, dass es sich hierbei um eine Begleitperson handelt. Die Begleitperson greift nur in den Ablauf des Tests ein, wenn sie dies zum Schutz der minderjährigen Person bzw. ihrer Anonymität als nötig erachtet. Wann sie ein Eingreifen als nötig erachtet, liegt im Ermessen der Begleitperson. Ein solches wäre bspw. dann angezeigt, wenn die Verkaufsperson den Ausweis der minderjährigen Person kopieren wollte.

Artikel 14 Gewährleistung der Anonymität der minderjährigen Person

Absatz 1: Die Wahrung der Anonymität ist sowohl während des eigentlichen Tests als auch in der Nachbearbeitung des Tests einzuhalten. Das bedeutet, dass der Name der beigezogenen minderjährigen Person weder während des Tests mitgeteilt, noch dass der Name in der auszuhändigenden Kopie des zu erstellenden Protokolls (vgl. Art. 15 Abs. 3 JSFVV) aufgeführt werden darf. Mit dem Anschauen eines Ausweises an der Kasse wird die Anonymität noch nicht verletzt. Dies wäre erst der Fall, wenn die Verkaufsperson den Ausweis kopieren würde. Ebenso wird mit der Erfassung der maschinenlesbaren Zeichen eines amtlichen Ausweises (bei der Eröffnung von Testkonten) die Anonymität der minderjährigen Person nicht verletzt. Da im Onlinebereich jedoch meist auch eine Vielzahl weiterer Informationen erfragt wird, wird der Beizug von Minderjährigen im Onlinebereich wohl nur in Ausnahmefällen in Frage kommen.

Absatz 2: Als Teil der Wahrung der Anonymität ist auch der Umstand zu verstehen, dass eine minderjährige Person keine Tests in Lokalitäten durchführt, welche sie auch sonst regelmässig besucht. In diesen Fällen wäre die Aufrechterhaltung der Anonymität nicht mehr gewährleistet. Die Begleitperson sollte ebenfalls nicht bei Tests in Lokalitäten anwesend sein, in welchen sie regelmässig verkehrt.

Artikel 15 Protokollierung des Tests

Absätze 1 und 2: Nach erfolgtem Test ist von der durchführenden Stelle ein detailliertes Protokoll zu erstellen, welches alle relevanten Informationen inklusive allfälligen Fotos und Belegen enthält. Dies ist insbesondere im Hinblick auf ein folgendes Strafverfahren zentral (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. f JSFVG), weshalb diesen Arbeiten auch ein gewisses Gewicht beigemessen werden muss.

Absatz 3: Wie bereits erwähnt, ist die Anonymität der beigezogenen minderjährigen Personen unter allen Umständen zu wahren. Aus diesem Grund sollen sich keine Informationen zu den minderjährigen Personen im Protokoll finden. Eine Ausnahme hierzu ist das Geburtsdatum der minderjährigen Person, da dieses für die Alterskontrolle eine wesentliche Information ist.

Artikel 16 Rückmeldungen an die betroffenen Anbieterinnen und Veranstalterinnen

Im Nachgang an den Test sind die Anbieterinnen und Veranstalterinnen, bei welchen der Test durchgeführt wurde, über den Test, dessen Ergebnis und die weiteren Schritte zu informieren und es ist ihnen eine Kopie des Protokolls sowie der weiteren Belege und Fotos auszuhändigen. Hierfür hat die Behörde oder die Fachorganisation nach Durchführung des Tests zehn Arbeitstage Zeit.

Artikel 17 Koordination von Testkäufen

Absatz 1: Das BSV hat das Recht, alle nötigen Informationen von den Kantonen zu verlangen, welche sich auf anstehende Testkäufe beziehen. Das BSV ist zuständig für Testkäufe bei Onlineshops, welche oft auch in Verkaufsstellen vor Ort audiovisuelle Trägermedien verkaufen. Zur Nutzung von Synergien macht daher eine solche Abstimmung Sinn. Das BSV hat demgegenüber kein Recht, den Kantonen die Durchführung von Testkäufen bei ausgewählten Akteurinnen vorzuschreiben.