Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/11: Verordnung über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) · 12 Seiten

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Absatz 2: Möchte das BSV sich einem von einem Kanton geplanten Testkauf anschliessen, so darf der Kanton sich dagegen wehren, wenn er dafür triftige Gründe vorbringen kann. Vorstellbar ist beispielsweise, dass er einen gross angelegten Testkauf zeitnah durchführen will und eine allfällige Verschiebung des geplanten Zeitpunkts, den der Anschluss durch das BSV mit sich bringen würde, als nicht hinnehmbar erscheint.

Artikel 18 Gebühren für Tests

Sowohl das BSV als auch die Kantone dürfen für durchgeführte Tests, welche zu einer Beanstandung geführt haben, Gebühren in Höhe von (für die Kantone: höchstens) 150 Franken pro Stunde Arbeitsaufwand auferlegen. Die Obergrenze der Anzahl Stunden liegt bei 5 Stunden. Es ist davon auszugehen, dass dies in den meisten Fällen ausreichend Zeit ist, um einen Test vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Keine Gebühren dürfen für Tests auferlegt werden, welche zu keiner Beanstandung geführt haben.

Der Ausdruck «pro Test» ist indes so zu verstehen, dass ein einzelner Testkauf oder Testeintritt gemeint ist. Dabei können beispielsweise auch mehrere Filme oder Videospiele gleichzeitig gekauft werden. Eine Serie von Tests stellt demgegenüber mehrere einzelne Tests dar.

6. Abschnitt: Koordination des Vollzugs

Artikel 19

Absätze 1 und 2: Das BSV trifft sich mindestens einmal pro Jahr mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der Branchenorganisationen, um sich über die Umsetzung des Gesetzes auszutauschen. Die Kantone haben dem BSV anlässlich dieser Treffen mitzuteilen, bei welchen Anbieterinnen sie in naher Zukunft Tests planen und umzusetzen gedenken, damit sich das BSV für die allfällige Koordination der Testkäufe vorbereiten und mit den entsprechenden Kantonen in bilateralen Kontakt treten kann. Dem BSV ist ebenfalls mitzuteilen, welches die generelle Strategie des jeweiligen Kantons für den Vollzug ist, bspw. wie viele Tests sie durchzuführen gedenken oder ob ihr Schwerpunkt bei wiederholten Tests bei bestimmten Anbieterinnen liegt. Umgekehrt teilt das BSV den Kantonen mit, bei welchen Unternehmen das BSV aufgrund seiner Durchführungsarbeiten und Erfahrungen der Vergangenheit eine Kontrolle für wünschenswert hält.

Absatz 3: Um eine möglichst homogene Umsetzung des JSFVG in der gesamten Schweiz zu gewährleisten, darf das BSV den Kantonen gewisse Mindestkontrollen vorschreiben. Die Vorgaben haben sich proportional an der (geschätzten) Anzahl Verkaufsstellen von Trägermedien, Kinos,

Filmfestivals, Videospielturnieren etc. zu orientieren. Möglich ist auch, dass das BSV thematische Schwerpunkte (bspw. im Sinne von «breite Kontrolle der Kinolandschaft») vorgeben kann.

7. Abschnitt: Förderung der Medienkompetenz sowie Prävention

Artikel 20 Sensibilisierung und fachliche Weiterentwicklung

Absatz 1: Das BSV ist mit der nationalen Plattform «Jugend und Medien» bereits heute vielseitig und über verschiedene Kanäle aktiv. Es betreibt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unter anderem eine Website und diverse Social Media-Kanäle, über welche Eltern und Bezugspersonen sowie Lehrkräfte und Betreuungspersonen im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen sensibilisiert und deren Medienkompetenz gefördert wird. Auch regelmässige Newsletter, kostenlose Informationsbroschüren und Flyer sowie Presseartikel dienen diesem Zweck. Dieses Engagement soll auch im Rahmen der neuen rechtlichen Grundlagen weitergeführt werden.

Absatz 2: Der kompetente Umgang mit Chancen und Risiken von digitalen Medien wird über verschiedenste Massnahmen gefördert, sei es durch die Unterstützung von Vorhaben von Organisationen und Multiplikatoren in Form von Beratung, Wissensaustausch, aktiver Beteiligung oder auch Aufträgen für den Auf- und Ausbau einer Wissensbasis zu einem Schwerpunktthema.

Absatz 3: Das BSV verstärkt die Vernetzung und die Zusammenarbeit mit den Akteuren im Bereich Medienkompetenzförderung, um damit die Wissensverbreitung, den Erfahrungsaustausch und die Koordination von bestehenden Massnahmen zu verbessern. Als Beispiele hierfür sind die Begleitgruppe Jugend und Medien mit relevanten Akteurinnen und Akteuren, das Expertinnen- und Ex-